1. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.07.2016 – I R 40/14

Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO
ECLI: DE:BFH:2016:U.200716.IR40.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine (Finanz-)Beamtin, die Vertreterin einer Behörde war (hier: eine vormalige Sachgebietsleiterin des FA) und nunmehr Richterin wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor ihrer Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihr hätten vertreten werden können .

Leitsatz

NV: Eine (Finanz-)Beamtin, die Vertreterin einer Behörde war (hier: eine vormalige Sachgebietsleiterin des FA) und nunmehr Richterin wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor ihrer Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihr hätten vertreten werden können .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2013, Az: 3 K 1189/13, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. April 2017, Az: 3 K 3729/16, Urteil; nachgehend BFH, 30. September 2020, Az: I R 37/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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