10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Zwischenurteil vom 19.10.2022 – X R 14/21

Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
ECLI: DE:BFH:2022:U.191022.XR14.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.

Leitsatz

  1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.
  2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. Juni 2021, Az: 13 K 1825/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
  • § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  • § 180 S. 1 ZPO
  • § 182 Abs. 1 ZPO
  • § 189 ZPO
  • § 418 Abs. 1 ZPO
  • § 418 Abs. 2 ZPO
  • § 130 BGBWirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

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    • Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145 ff. BGB).
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    • Ein Angebot unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), sofern keine Frist gesetzt ist (§ 148 BGB).
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