10. SenatNV

BFH, Zwischenurteil vom 25.06.2024 – X R 13/23

Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
ECLI: DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl…

Leitsatz

  1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).
  2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. April 2023, Az: 9 K 138/23, Gerichtsbescheid; nachgehend BFH, 6. August 2025, Az: X R 13/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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