8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.07.2015 – VIII R 2/09

Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG - Rechtswidrigkeit von Schätzungen - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Aus dem Leitsatz

1. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß.

Leitsatz

  1. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß.
  2. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG sind im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 16. Dezember 2008 10 K 4614/05 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 16. Dezember 2008, Az: 10 K 4614/05, Urteil; vorgehend BFH, 7. Februar 2013, Az: VIII R 2/09, Vorlagebeschluss; vorgehend BFH, 6. Mai 2014, Az: GrS 2/13, Beschluss; nachgehend BFH, 13. Juli 2016, Az: VIII K 1/16, Urteil; nachgehend BVerfG, 9. Mai 2023, Az: 2 BvR 2677/16, Beschluss

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