BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24
Aus dem Leitsatz
1. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar ist und unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG).
Leitsatz
- Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar ist und unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG).
- Für die Frage des Progressionsvorbehalts kommt es nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2024 - 14 K 382/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. September 2024, Az: 14 K 382/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 EStGSteuerpflicht
- § 3 Nr. 1 Buchst. a EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 2 Buchst. e EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 19 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 22 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k EStGProgressionsvorbehalt
- § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStGProgressionsvorbehalt
- § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 5
- § 44 Abs. 3 SGB 5
- § 46 S. 1 Nr. 1 SGB 5
- § 46 S. 1 Nr. 2 SGB 5
- § 47 Abs. 1 S. 1 SGB 5
- § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5
- Art. 15a DBA CHE
- Art. 21 DBA CHE
- Art. 24 Abs. 1 DBA CHE
- Art. 1a Abs. 1 Buchst. a UVG
- Art. 6 S. 1 UVG
- Art. 8 Abs. 1 UVG
- Art. 10 UVG
- Art. 16 Abs. 1 UVG
- Art. 16 Abs. 2 UVG
- Art. 17 Abs. 1 UVG
- Art. 49 UVG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerpflicht & Doppelbesteuerungsabkommen§ 1 EStG, § 32b EStGRegelmäßig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 3 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 3 EStGSehr häufig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 19 EStGRegelmäßig geprüft
- Private Veräußerungsgeschäfte§ 22 EStGSehr häufig geprüft
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
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Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?
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- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG); Gewinn im Ergebnis zu 60 % steuerpflichtig.
- Auch Verluste wirken nur zu 60 %; nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG genügt die Absicht, Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen.
- Rechtsfolge: Bei einem Verlust werden Anschaffungs- und Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
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Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
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- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
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