BFH, Urteil vom 09.04.2026 – VI R 12/24
Aus dem Leitsatz
1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung…
Leitsatz
- Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009 - I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493).
- Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.03.2024 - 8 K 883/23 sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2023 und der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.06.2021 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die für das Kalenderjahr 2018 einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, soweit diese auf den Arbeitslohn entfällt, der den Arbeitslohn für 47 Tage in Höhe von … € übersteigt. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 24/100 und der Beklagte zu 76/100 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. März 2024, Az: 8 K 883/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 4 Abs. 1 DBA CHE
- Art. 4 Abs. 4 DBA CHE
- Art. 15 Abs. 1 DBA CHE
- Art. 15 Abs. 2 DBA CHE
- Art. 15a Abs. 1 DBA CHE
- Art. 15a Abs. 2 DBA CHE
- § 15 S. 4 KonsVerCHEV
- § 50d Abs. 1 S. 2 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 1 Abs. 4 EStGSteuerpflicht
- § 19 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 167 AOSteueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
- § 168 S. 1 AOWirkung einer Steueranmeldung
- § 218 Abs. 1 S. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
- Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
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- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
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