§ 38 EStGErhebung der Lohnsteuer
(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
²In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. ³Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) ¹Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. ²Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) ¹Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. ²Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. ³In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) ¹Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. ²In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. ³Voraussetzung ist, dass der Dritte
1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
⁴Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. ⁵Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. ⁶In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. ⁷Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) ¹Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. ²Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. ³Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. ⁴Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 38.1 LStRRichtlinieSteuerabzug vom Arbeitslohn
¹Der Lohnsteuer unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (R 38.3). ²Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und in…
- R 38.2 LStRRichtlinieZufluss von Arbeitslohn
(1) ¹Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. ²Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen. (2) Die besondere Regelung für die…
- R 38.3 LStRRichtlinieEinbehaltungspflicht des Arbeitgebers
(1) ¹Zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist jeder inländische Arbeitgeber verpflichtet. ²Für die Einbehaltung der Lohnsteuer seiner Leiharbeitnehmer hat der ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1…
- R 38.4 LStRRichtlinieLohnzahlung durch Dritte
Unechte Lohnzahlung durch Dritte (1) ¹Eine unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert. ²Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des…
- R 38.5 LStRRichtlinieLohnsteuerabzug durch Dritte
¹Die Übertragung der Arbeitgeberpflichten nach § 38 Abs. 3a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen werden. ²Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für…
- H 38.1 (Lohnsteuerabzug) LStHHinweisLohnsteuerabzug
– Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit…
- H 38.2 (Aktienoptionen) LStHHinweisAktienoptionen
– Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor (BFH vom 20.06.2001 – VI R 105/99, BStBl II S. 689). – Auch bei…
- H 38.2 (Betriebliche Altersversorgung) LStHHinweisBetriebliche Altersversorgung
– BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 1-7 – BMF vom 04.07.2017 (BStBl I S. 883) – § 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 und BMF vom…
- H 38.2 (Einräumung eines Wohnungsrechts) LStHHinweisEinräumung eines Wohnungsrechts
Die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts führt zu einem laufenden monatlichen Zufluss von Arbeitslohn (BFH vom 19.08.2004 – VI R 33/97, BStBl II S. 1076).
- H 38.2 (Kein Zufluss von Arbeitslohn) LStHHinweisKein Zufluss von Arbeitslohn
Arbeitslohn fließt nicht zu bei – Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (BFH vom 30.07.1993 – VI R 87/92…
- H 38.2 (Verschiebung der Fälligkeit) LStHHinweisVerschiebung der Fälligkeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene…
- H 38.2 (Wandelschuldverschreibung) LStHHinweisWandelschuldverschreibung
– Wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, liegt ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits…
- H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn) LStHHinweisZufluss von Arbeitslohn
Arbeitslohn fließt zu bei – wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über den Arbeitslohn (BFH vom 30.04.1974 – VIII R 123/73, BStBl II S. 541); dies gilt auch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund (BFH vom…
- H 38.3 (Arbeitgeberbegriff) LStHHinweisArbeitgeberbegriff
– R 19.1 und H 19.1 – n BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179), Tz. 4.3.3 und BFH vom 04.11.2021 – VI R 22/19 (BStBl II 2022 S. 562)
- H 38.3 (Inländischer Arbeitgeber) LStHHinweisInländischer Arbeitgeber
– Auch ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 inländischer Arbeitgeber (BFH vom 05.10.1977 – I R 90/75, BStBl II…
- H 38.3 (Zuständiges Finanzamt) LStHHinweisZuständiges Finanzamt
Zuständiges Finanzamt für ausländische Verleiher H 41.3
- H 38.4 (Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte) LStHHinweisAbgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte
R 38.4 und BFH vom 30.05.2001 – VI R 123/00 (BStBl II 2002 S. 230)
- H 38.4 (Lohnsteuerabzug) LStHHinweisLohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte R 38.4 Abs. 1), wenn – er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet…
- H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte) LStHHinweisLohnzahlung durch Dritte
– Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (BFH vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BStBl II S. 668), – Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten…
- H 38.4 (Metergelder im Möbeltransportgewerbe) LStHHinweisMetergelder im Möbeltransportgewerbe
Metergelder im Möbeltransportgewerbe unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (BFH vom 09.03.1965 – VI 109/62 U, BStBl III S. 426).
- H 38.4 (Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung) LStHHinweisUnerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
R 19.1 Satz 6
Rechtsprechung des BFH zu § 38 EStG
59 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/24BStBl/amtlich
1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24BStBl/amtlich
1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, VI R 25/22BStBl/amtlich
Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber im Sinne der Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien 2010/2014, DBA-Spanien 2011, DBA-Australien…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 32/21BStBl/amtlich
1. Die inländischen Einkünfte eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Piloten aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im…
- BFH, Urteil vom 11.07.2024, VI R 35/21BStBl/amtlich
1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand…
- BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 10/22BStBl/amtlich
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht…
- BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 26/21BStBl/amtlich
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.
- BFH, Urteil vom 23.08.2023, X R 16/21BStBl/amtlich
1. Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 25/21BStBl/amtlich
Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund…
- BFH, Urteil vom 18.04.2023, VII R 35/19BStBl/amtlich
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
- BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21BStBl/amtlich
Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in…
- BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20BStBl/amtlich
Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.
47 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 38 EStG
- BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen19.12.2025
- Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA12.12.2023
- Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von ...07.02.2023
- Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA03.05.2018
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche