Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 38.1 (Lohnsteuerabzug) LStH

LohnsteuerabzugHinweis der Finanzverwaltung zu § 38 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit werden (BFH vom 08.02.1957 – VI 141/56 S, BStBl III S. 329).…

Amtlicher Wortlaut

– Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung

Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit werden (>BFH vom 08.02.1957 – VI 141/56 S, BStBl III S. 329).

– Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt

Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24.11.1961 – VI 183/59 S, BStBl III 1962 S. 37).

– Unzutreffender Steuerabzug

Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 – VI R 57/04, BStBl II 2008 S. 434).

– Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung

Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 09.10.2002 – VI R 112/99, BStBl II S. 884).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer

(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…

§ 38 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG

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