Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 37b (Bemessungsgrundlage) LStH

BemessungsgrundlageHinweis der Finanzverwaltung zu § 37b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautIn die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können (BFH vom 13.05.2020 – VI R 13/18, BStBl II 2021 S. 395).

Amtlicher Wortlaut

In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können (>BFH vom 13.05.2020 – VI R 13/18, BStBl II 2021 S. 395).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) ¹Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. ²Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der…

§ 37b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37b EStG

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