BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 15/21
Aus dem Leitsatz
1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.
Leitsatz
- Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.
- Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
- Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 - 8 K 8232/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2021, Az: 8 K 8232/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 AOErmessen
- § 162 Abs. 1 S. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 162 Abs. 1 S. 2 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 37b Abs. 1 S. 2 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 37b Abs. 2 S. 1 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO
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