BFH, Urteil vom 13.05.2020 – VI R 13/18
Aus dem Leitsatz
1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die…
Leitsatz
- Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.
- In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
- § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2018 - 1 K 3154/15 i.d.F. des Beschlusses vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2015 aufgehoben. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer vom 21.10.2015 wird dahin geändert, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Agenturleistungen der T GmbH in Höhe von 7.140 € (2008), 7.140 € (2009) und 7.140 € (2010) sowie die Agenturleistungen der P GmbH in Höhe von 108.981,39 € (2008), 309.348,93 € (2009) und 243.003,93 € (2010) nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden. Die Berechnung der Lohnsteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 22. Februar 2018, Az: 1 K 3154/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 2 S. 1 EStGEinnahmen
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 19 Abs. 1 S. 2 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 37b Abs. 1 S. 2 EStGPauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- § 38a Abs. 1 S. 3 EStGHöhe der Lohnsteuer
- § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
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