Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 35c (Bescheinigungen) LStH

BescheinigungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 35c EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautZur Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und zur Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz BMF vom 23.12.2024 (BStBl 2025 I S. 39), Anhang 27b III 1 EStH

Amtlicher Wortlaut

Zur Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und zur Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz >BMF vom 23.12.2024 (BStBl 2025 I S. 39), Anhang 27b III 1 EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das…

§ 35c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 35c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 35c EStG

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