Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 35a (Anwendungsschreiben) LStH

AnwendungsschreibenHinweis der Finanzverwaltung zu § 35a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBMF vom 09.11.2016 (BStBl I S. 1213) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.09.2021 (BStBl I S. 1494), Anhang 27b II EStH

Amtlicher Wortlaut

>BMF vom 09.11.2016 (BStBl I S. 1213) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.09.2021 (BStBl I S. 1494), Anhang 27b II EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. (2) ¹Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer…

§ 35a EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 35a EStG

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