6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 7/21

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem - keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
ECLI: DE:BFH:2023:U.150223.VIR7.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Leitsatz

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 03.09.2015 - VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 2 K 323/20 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Oktober 2020, Az: 2 K 323/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 35a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EStGSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • § 35a Abs. 4 S. 1 EStGSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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