Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 34g (Zuwendungen an politische Parteien) LStH

Zuwendungen an politische ParteienHinweis der Finanzverwaltung zu § 34g EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

>H 34g EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 34g EStG – Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

¹Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und b) der…

§ 34g EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34g EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 34g EStG

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