Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 34g (Kommunale Wählervereinigungen) EStH

Kommunale WählervereinigungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 34g EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautSpenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 begünstigt (BFH vom 20.03.2017 – X R 55/14, BStBl II S. 1122).

Amtlicher Wortlaut

Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 begünstigt (>BFH vom 20.03.2017 – X R 55/14, BStBl II S. 1122).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 34g EStG – Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

¹Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und b) der…

§ 34g EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 34g EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 34g EStG

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