H 34d (Ausländische Betriebsstätteneinkünfte) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält.…
Amtlicher Wortlaut
– Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung, die den nachträglichen Einkünften zugrunde liegt, von der ausländischen Betriebsstätte während der Zeit ihres Bestehens erbracht worden ist.
– >§ 34d Nr. 2 Buchst. a
– >BFH vom 15.07.1964 – I 415/61 U (BStBl III S. 551)
– >BFH vom 12.10.1978 – I R 69/75 (BStBl II 1979 S. 64)
– >BFH vom 16.07.1969 – I R 186/66 (BStBl II 1970 S. 56); dieses Urteil ist nur i. S. d. vorzitierten Rechtsprechung zu verstehen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 34d EStG – Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), a) die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art…
§ 34d EStG im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 34d EStG
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