BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 55/14
Aus dem Leitsatz
1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.
Leitsatz
- Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.
- Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014 15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. September 2014, Az: 15 K 1532/13 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 9 GG
- Art. 21 Abs. 1 GG
- Art. 28 GG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- § 2 PartG
- § 10b Abs. 2 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 34g S. 1 Nr. 2 EStGSteuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStGSteuerbefreiungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
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