Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

R 38.1 LStR

Steuerabzug vom ArbeitslohnRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 38 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Der Lohnsteuer unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (R 38.3). ²Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. ³Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer…

Amtlicher Wortlaut

¹Der Lohnsteuer unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (>R 38.3). ²Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. ³Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. ⁴Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 12 ff. EStG durchgeführt wird (>R 39b.8).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer

(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…

§ 38 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG

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