H 38.2 (Betriebliche Altersversorgung) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 1-7 – BMF vom 04.07.2017 (BStBl I S. 883) – § 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 und BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen…
Amtlicher Wortlaut
– >BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 1-7
– >BMF vom 04.07.2017 (BStBl I S. 883)
– >§ 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 und BMF vom 12.08.2021 (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Rn. 53-63
– Beitragsleistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers fließen in dem Zeitpunkt zu, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt (>BFH vom 07.07.2005 – IX R 7/05, BStBl II S. 726).
– Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu; der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet (>BFH vom 24.08.2017 – VI R 58/15, BStBl II 2018 S. 72).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer
(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…
§ 38 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG
- R 38.1 LStR – Steuerabzug vom ArbeitslohnLStH
- R 38.2 LStR – Zufluss von ArbeitslohnLStH
- R 38.3 LStR – Einbehaltungspflicht des ArbeitgebersLStH
- R 38.4 LStR – Lohnzahlung durch DritteLStH
- R 38.5 LStR – Lohnsteuerabzug durch DritteLStH
- H 38.1 (Lohnsteuerabzug) LStH – LohnsteuerabzugLStH
- H 38.2 (Aktienoptionen) LStH – AktienoptionenLStH
- H 38.2 (Einräumung eines Wohnungsrechts) LStH – Einräumung eines WohnungsrechtsLStH
- H 38.2 (Kein Zufluss von Arbeitslohn) LStH – Kein Zufluss von ArbeitslohnLStH
- H 38.2 (Verschiebung der Fälligkeit) LStH – Verschiebung der FälligkeitLStH
- H 38.2 (Wandelschuldverschreibung) LStH – WandelschuldverschreibungLStH
- H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn) LStH – Zufluss von ArbeitslohnLStH
- H 38.3 (Arbeitgeberbegriff) LStH – ArbeitgeberbegriffLStH
- H 38.3 (Inländischer Arbeitgeber) LStH – Inländischer ArbeitgeberLStH
- H 38.3 (Zuständiges Finanzamt) LStH – Zuständiges FinanzamtLStH
- H 38.4 (Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte) LStH – Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch DritteLStH
- H 38.4 (Lohnsteuerabzug) LStH – LohnsteuerabzugLStH
- H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte) LStH – Lohnzahlung durch DritteLStH
- H 38.4 (Metergelder im Möbeltransportgewerbe) LStH – Metergelder im MöbeltransportgewerbeLStH
- H 38.4 (Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung) LStH – Unerlaubte ArbeitnehmerüberlassungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG
6 von 59 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, VI R 25/22Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber im Sinne der Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 32/211. Die inländischen Einkünfte eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Piloten aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem…
- BFH, Urteil vom 11.07.2024, VI R 35/211. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres…
- BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 10/22Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche