Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte) LStH

Lohnzahlung durch DritteHinweis der Finanzverwaltung zu § 38 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (BFH vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BStBl II S. 668), – Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit…

Amtlicher Wortlaut

– Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (>BFH vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BStBl II S. 668),

– Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (>BFH vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BStBl II S. 642),

– Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (>BFH vom 26.06.2014 – VI R 94/13, BStBl II S. 864),

– Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10.03.2015 – VI R 6/14, BStBl II S. 767),

– Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2,

– >H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer

(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…

§ 38 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG

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