Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn) LStH

Zufluss von ArbeitslohnHinweis der Finanzverwaltung zu § 38 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautArbeitslohn fließt zu bei – wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über den Arbeitslohn (BFH vom 30.04.1974 – VIII R 123/73, BStBl II S. 541); dies gilt auch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund (BFH vom 04.05.2006 – VI R 19/03, BStBl II S. 832) sowie versehentlicher…

Amtlicher Wortlaut

Arbeitslohn fließt zu bei

– wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über den Arbeitslohn (>BFH vom 30.04.1974 – VIII R 123/73, BStBl II S. 541); dies gilt auch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund (>BFH vom 04.05.2006 – VI R 19/03, BStBl II S. 832) sowie versehentlicher Überweisung, die der Arbeitgeber zurückfordern kann (>BFH vom 04.05.2006 – VI R 17/03, BStBl II S. 830); zur Rückzahlung von Arbeitslohn >H 11,

– Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift (>BFH vom 10.12.1985 – VIII R 15/83, BStBl II 1986 S. 342),

– Entgegennahme eines Schecks oder Verrechnungsschecks, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (>BFH vom 30.10.1980 – IV R 97/78, BStBl II 1981 S. 305),

– Einlösung oder Diskontierung eines zahlungshalber hingegebenen Wechsels (>BFH vom 05.05.1971 – I R 166/69, BStBl II S. 624),

– Verzicht des Arbeitgebers auf eine ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (>BFH vom 27.03.1992 – VI R 145/89, BStBl II S. 837),

– Überlassung einer Jahresnetzkarte mit uneingeschränktem Nutzungsrecht in voller Höhe im Zeitpunkt der Überlassung (>BFH vom 12.04.2007 – VI R 89/04, BStBl II S. 719) oder im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts durch Erwerb der Jahresnetzkarte (>BFH vom 14.11.2012 – VI R 56/11, BStBl II 2013 S. 382),

– Freifahrtscheinen mit dem Bezug unabhängig vom konkreten Fahrtantritt (>BFH vom 26.09.2019 – VI R 23/17, BStBl II 2020 S. 162),

– Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm mit der laufenden Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und nicht bereits bei Aushändigung des Mitgliedsausweises (>BFH vom 07.07.2020 – VI R 14/18, BStBl II 2021 S. 232),

– Ausgleichszahlungen, die der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen erhält, wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet wird (>BFH vom 15.12.2011 – VI R 26/11, BStBl II 2012 S. 415),

– >Wandelschuldverschreibung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer

(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…

§ 38 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG

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