Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 38.2 (Kein Zufluss von Arbeitslohn) LStH

Kein Zufluss von ArbeitslohnHinweis der Finanzverwaltung zu § 38 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautArbeitslohn fließt nicht zu bei – Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (BFH vom 30.07.1993 – VI R 87/92, BStBl II S. 884), – Verzicht des Arbeitnehmers auf…

Amtlicher Wortlaut

Arbeitslohn fließt nicht zu bei

– Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (>BFH vom 30.07.1993 – VI R 87/92, BStBl II S. 884),

– Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt (>BFH vom 27.05.1993 – VI R 19/92, BStBl II 1994 S. 246),

– Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs‑ und Vermögensbildungsmodells, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (>BFH vom 14.05.1982 – VI R 124/77, BStBl II S. 469),

– Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluss nehmen kann; diese Vereinbarung enthält noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede (>BFH vom 23.09.1998 – XI R 18/98, BStBl II 1999 S. 98),

– Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern i. d. R. erst durch dessen Erfüllung. Das gilt auch für den Fall, dass der Anspruch – wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis (Aktienoptionsrecht) – lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet (>BFH vom 24.01.2001 – I R 100/98, BStBl II S. 509 und I R 119/98, BStBl II S. 512). Das gilt i. d. R. auch bei handelbaren Optionsrechten (>BFH vom 20.11.2008 – VI R 25/05, BStBl II 2009 S. 382),

– Einbehalt eines Betrags vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber und Zuführung zu einer Versorgungsrückstellung (>BFH vom 20.07.2005 – VI R 165/01, BStBl II S. 890),

– rechtlicher Unmöglichkeit der Verfügung des Arbeitnehmers über Aktien (>BFH vom 30.06.2011 – VI R 37/09, BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien); im Gegensatz dazu stehen Sperr‑ und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (>BFH vom 30.09.2008 – VI R 67/05, BStBl II 2009 S. 282),

– Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund. Dies gilt auch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (>BFH vom 03.05.2023 – IX R 25/21, BStBl II S. 978).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer

(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…

§ 38 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG

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