H 38.2 (Kein Zufluss von Arbeitslohn) LStH
Aus dem amtlichen WortlautArbeitslohn fließt nicht zu bei – Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (BFH vom 30.07.1993 – VI R 87/92, BStBl II S. 884), – Verzicht des Arbeitnehmers auf…
Amtlicher Wortlaut
Arbeitslohn fließt nicht zu bei
– Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (>BFH vom 30.07.1993 – VI R 87/92, BStBl II S. 884),
– Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt (>BFH vom 27.05.1993 – VI R 19/92, BStBl II 1994 S. 246),
– Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs‑ und Vermögensbildungsmodells, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (>BFH vom 14.05.1982 – VI R 124/77, BStBl II S. 469),
– Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluss nehmen kann; diese Vereinbarung enthält noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede (>BFH vom 23.09.1998 – XI R 18/98, BStBl II 1999 S. 98),
– Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern i. d. R. erst durch dessen Erfüllung. Das gilt auch für den Fall, dass der Anspruch – wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis (Aktienoptionsrecht) – lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet (>BFH vom 24.01.2001 – I R 100/98, BStBl II S. 509 und I R 119/98, BStBl II S. 512). Das gilt i. d. R. auch bei handelbaren Optionsrechten (>BFH vom 20.11.2008 – VI R 25/05, BStBl II 2009 S. 382),
– Einbehalt eines Betrags vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber und Zuführung zu einer Versorgungsrückstellung (>BFH vom 20.07.2005 – VI R 165/01, BStBl II S. 890),
– rechtlicher Unmöglichkeit der Verfügung des Arbeitnehmers über Aktien (>BFH vom 30.06.2011 – VI R 37/09, BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien); im Gegensatz dazu stehen Sperr‑ und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (>BFH vom 30.09.2008 – VI R 67/05, BStBl II 2009 S. 282),
– Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund. Dies gilt auch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (>BFH vom 03.05.2023 – IX R 25/21, BStBl II S. 978).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer
(1) ¹Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). ²In den Fällen der…
§ 38 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 38 EStG
- R 38.1 LStR – Steuerabzug vom ArbeitslohnLStH
- R 38.2 LStR – Zufluss von ArbeitslohnLStH
- R 38.3 LStR – Einbehaltungspflicht des ArbeitgebersLStH
- R 38.4 LStR – Lohnzahlung durch DritteLStH
- R 38.5 LStR – Lohnsteuerabzug durch DritteLStH
- H 38.1 (Lohnsteuerabzug) LStH – LohnsteuerabzugLStH
- H 38.2 (Aktienoptionen) LStH – AktienoptionenLStH
- H 38.2 (Betriebliche Altersversorgung) LStH – Betriebliche AltersversorgungLStH
- H 38.2 (Einräumung eines Wohnungsrechts) LStH – Einräumung eines WohnungsrechtsLStH
- H 38.2 (Verschiebung der Fälligkeit) LStH – Verschiebung der FälligkeitLStH
- H 38.2 (Wandelschuldverschreibung) LStH – WandelschuldverschreibungLStH
- H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn) LStH – Zufluss von ArbeitslohnLStH
- H 38.3 (Arbeitgeberbegriff) LStH – ArbeitgeberbegriffLStH
- H 38.3 (Inländischer Arbeitgeber) LStH – Inländischer ArbeitgeberLStH
- H 38.3 (Zuständiges Finanzamt) LStH – Zuständiges FinanzamtLStH
- H 38.4 (Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte) LStH – Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch DritteLStH
- H 38.4 (Lohnsteuerabzug) LStH – LohnsteuerabzugLStH
- H 38.4 (Lohnzahlung durch Dritte) LStH – Lohnzahlung durch DritteLStH
- H 38.4 (Metergelder im Möbeltransportgewerbe) LStH – Metergelder im MöbeltransportgewerbeLStH
- H 38.4 (Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung) LStH – Unerlaubte ArbeitnehmerüberlassungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 38 EStG
6 von 59 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/241. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, VI R 25/22Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person kann nicht Arbeitgeber im Sinne der Art. 14 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande 2012/2016, DBA-Japan 2015, DBA-Großbritannien…
- BFH, Urteil vom 01.08.2024, VI R 32/211. Die inländischen Einkünfte eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Piloten aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Luftverkehr ausgeübt wird, das von einem…
- BFH, Urteil vom 11.07.2024, VI R 35/211. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres…
- BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 10/22Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche