Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 37b (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 37b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautZur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814), Anhang 23a LStH

Amtlicher Wortlaut

Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.06.2018 (BStBl I S. 814), Anhang 23a LStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) ¹Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. ²Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der…

§ 37b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37b EStG

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