Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 37 (Vorauszahlungen bei Arbeitnehmern) EStH

Vorauszahlungen bei ArbeitnehmernHinweis der Finanzverwaltung zu § 37 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDie Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (BFH vom 20.12.2004 – VI R 182/97, BStBl II 2005 S. 358).

Amtlicher Wortlaut

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Stpfl. ausschl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen (>BFH vom 20.12.2004 – VI R 182/97, BStBl II 2005 S. 358).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1) ¹Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. ²Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. (2) (weggefallen) (3) ¹Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. ²Die Vorauszahlungen bemessen…

§ 37 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37 EStG

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