Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 37 (Verteilung von Vorauszahlungen) EStH

Verteilung von VorauszahlungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 37 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautVorauszahlungen sind in gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Stpfl. geltend macht, der Gewinn des laufenden VZ entstehe nicht gleichmäßig (BFH vom 22.11.2011 – VIII R 11/09, BStBl II 2012 S. 329).

Amtlicher Wortlaut

Vorauszahlungen sind in gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Stpfl. geltend macht, der Gewinn des laufenden VZ entstehe nicht gleichmäßig (>BFH vom 22.11.2011 – VIII R 11/09, BStBl II 2012 S. 329).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1) ¹Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. ²Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. (2) (weggefallen) (3) ¹Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. ²Die Vorauszahlungen bemessen…

§ 37 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37 EStG

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