Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 37 (Anpassung von Vorauszahlungen) EStH

Anpassung von VorauszahlungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 37 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine Anpassung ist auch dann noch möglich, wenn eine Einkommensteuererklärung für den abgelaufenen VZ bereits abgegeben worden ist (BFH vom 27.09.1976 – VIII B 69/75, BStBl II 1977 S. 33).

Amtlicher Wortlaut

Eine Anpassung ist auch dann noch möglich, wenn eine Einkommensteuererklärung für den abgelaufenen VZ bereits abgegeben worden ist (>BFH vom 27.09.1976 – VIII B 69/75, BStBl II 1977 S. 33).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1) ¹Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. ²Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. (2) (weggefallen) (3) ¹Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. ²Die Vorauszahlungen bemessen…

§ 37 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37 EStG

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