H 36a (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen WortlautAnwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a BMF vom 03.04.2017 (BStBl I S. 726) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.02.2018 (BStBl I S. 308)
Amtlicher Wortlaut
Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a >BMF vom 03.04.2017 (BStBl I S. 726) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.02.2018 (BStBl I S. 308)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 36a EStG – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
(1) ¹Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz…
§ 36a EStG im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 36a EStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche