Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 36a (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 36a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautAnwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a BMF vom 03.04.2017 (BStBl I S. 726) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.02.2018 (BStBl I S. 308)

Amtlicher Wortlaut

Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a >BMF vom 03.04.2017 (BStBl I S. 726) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.02.2018 (BStBl I S. 308)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 36a EStG – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

(1) ¹Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz…

§ 36a EStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 36a EStG

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