Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 37 (Erhöhung von Vorauszahlungen) EStH

Erhöhung von VorauszahlungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 37 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautIm Fall der Erhöhung einer Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungstermin des laufenden Kj. gilt die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 Satz 2 nicht (BFH vom 22.08.1974 – IV R 86/74, BStBl II 1975 S. 15 und vom 25.06.1981 – IV R 241/80, BStBl II 1982 S. 105).

Amtlicher Wortlaut

Im Fall der Erhöhung einer Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungstermin des laufenden Kj. gilt die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 Satz 2 nicht (>BFH vom 22.08.1974 – IV R 86/74, BStBl II 1975 S. 15 und vom 25.06.1981 – IV R 241/80, BStBl II 1982 S. 105).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 37 EStG – Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1) ¹Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. ²Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. (2) (weggefallen) (3) ¹Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. ²Die Vorauszahlungen bemessen…

§ 37 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 37 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 37 EStG

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