BFH, Urteil vom 24.02.2015 – VII R 27/14
Aus dem Leitsatz
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses…
Leitsatz
- Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG .
- Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014 9 K 2072/13 und der Abrechnungsbescheid vom 22. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 20. Juni 2013 geändert. Dem Kläger sind die Einkommensteuervorauszahlungen 2007 in Höhe von insgesamt 14.000,99 € (13.332,57 € auf die Einkommensteuer und 668,42 € auf den Solidaritätszuschlag) zu erstatten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. Mai 2014, Az: 9 K 2072/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 251 Abs. 2 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 35 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 55 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 96 Abs. 1 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 36 Abs. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 4 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 37 Abs. 1 S. 2 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 226 AOAufrechnung
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
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Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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