BFH, Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 18/18
Aus dem Leitsatz
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde…
Leitsatz
- Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden.
- Für den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Einkünften in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grundsätzlich erforderlich, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres Einkünfte nicht angegeben werden, ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 - 13 K 3586/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Einkommensteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 2005, das 4. Quartal 2006, das 1. Quartal 2007, das 2. Quartal 2008 und für das 1. und 2. Quartal 2010 betrifft.
- Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2018 - 13 K 3586/16 wird aufgehoben, soweit es die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für das 1. und 2. Quartal 2012 betrifft. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht Baden-Württemberg übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. Februar 2018, Az: 13 K 3586/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 1 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 37 Abs. 3 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 3 Abs. 1 AOSteuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 233a Abs. 2 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 235 Abs. 1 S. 1 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 235 Abs. 2 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 235 Abs. 3 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 235 Abs. 4 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AOFestsetzung der Zinsen
- § 369 Abs. 2 AOSteuerstraftaten
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 AOSteuerhinterziehung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 15 StGB
- Art. 103 Abs. 3 GG
- § 239 Abs. 1 S. 1 AOFestsetzung der Zinsen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 37 EStG
- BFH X R 30/21 vom 23.08.2023amtlichFestsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags1. Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens-…
- BFH VI R 55/08 vom 10.11.2016amtlichKeine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte - Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Entscheidung über gerügte Gehörsverletzung1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu…
- BFH VII R 27/14 vom 24.02.2015amtlichZur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur…
- BFH VIII R 11/09 vom 22.11.2011amtlichEinkommensteuer-Vorauszahlungen - gleichmäßige Verteilung - Fortsetzungsfeststellungsinteresse1. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in…
- BFH VII R 42/10 vom 22.03.2011amtlichAnrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses - Jahressteuerbescheid ersetzt einen Vorauszahlungsbescheid - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Vorauszahlungen - Erstattungsberechtigter i.S.d. § 37 Abs. 2 AO - Tilgungswille - Zweck der VorauszahlungVorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden…
- BFH III B 113/16 vom 22.02.2017NVVerzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der RechtsfortbildungNV: Die Rechtsfrage, ob die Nichtrückzahlung einer freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer wirksamen Steuerfestsetzung gleichsteht, ist nicht…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche