§ 42f EStGLohnsteuer-Außenprüfung
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) ¹Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. ²Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. ³Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) ¹In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. ²Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 42f EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 42f LStRRichtlinieLohnsteuer-Außenprüfung
(2) ¹Der Lohnsteuer-Außenprüfung unterliegen sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. ²Prüfungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers durch die zuständige Aufsichts‑ und Rechnungsprüfungsbehörde…
- H 42f (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) LStHHinweisAufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO
- H 42f (Digitale LohnSchnittstelle) LStHHinweisDigitale LohnSchnittstelle
Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV haben Arbeitgeber die ab dem 01.01.2018 aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen…
- H 42f (Festsetzungsverjährung) LStHHinweisFestsetzungsverjährung
Wurde beim Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt, bewirkt dies zugleich eine Hemmung der Verjährungsfrist in Bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer (§ 171 Abs. 15 AO).
- H 42f (Rechte und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers) LStHHinweisRechte und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
BMF vom 17.02.2025 (BStBl I S. 569)
Rechtsprechung des BFH zu § 42f EStG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 02.09.2022, VI B 5/22NV
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet…
- BFH, Beschluss vom 17.03.2016, VI R 3/15NV
1. NV: Ein Haftungsbescheid darf nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der (steuerlichen) Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann . 2.…
- BFH, Beschluss vom 31.08.2015, VI B 13/15NV
1. NV: Zum Verfahren des Arbeitgebers wegen Anfechtung der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind weder die Arbeitnehmer noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen. Die Beiladung der Rentenversicherungsträger ist insbesondere nicht im…
- BFH, Beschluss vom 31.08.2015, VI B 14/15NV
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 31.08.2015 VI B 13/15 - Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte Gewährung von Akteneinsicht "in letzter Minute" - Keine Terminänderung wegen mangelnder Vorbereitung eines Beteiligten
- BFH, Beschluss vom 19.12.2013, V B 55/13NV
NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche