Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 42f (Rechte und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers) LStH

Rechte und Mitwirkungspflichten des ArbeitgebersHinweis der Finanzverwaltung zu § 42f EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

>BMF vom 17.02.2025 (BStBl I S. 569)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 42f EStG – Lohnsteuer-Außenprüfung

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) ¹Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. ²Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. ³Dies gilt auch für Personen, bei denen es…

§ 42f EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 42f EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 42f EStG

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