BFH, Beschluss vom 19.12.2013 – V B 55/13
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen…
Leitsatz
NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. April 2013, Az: 6 K 1915/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14c UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 42f EStGLohnsteuer-Außenprüfung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
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