Umsatzsteuer · Klausurtag 1

Vorsteuerabzug§ 15 UStG · § 14 UStG

Der Vorsteuerabzug entlastet den Unternehmer von der Umsatzsteuer auf seine Eingangsleistungen. Sie lernen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, die Rechnungsanforderungen, die Zuordnung, die Abzugsverbote und die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 80 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vollständig prüfen.

  • Sie können eine Rechnung auf die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG bzw. des § 33 UStDV prüfen und die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beurteilen.

  • Sie können Zuordnungsentscheidungen und die 10-%-Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG anwenden.

  • Sie können die Abzugsverbote nach § 15 Abs. 1a und Abs. 2 UStG erkennen und die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufteilen.

Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG

Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Die Ausübung setzt voraus, dass er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (S. 2).

Prüfungspunkte:

  1. Abzugsberechtigter Unternehmer (§ 2 UStG). Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ihre Umsätze seit 2025 nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind (Ausschluss nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
  2. Leistung eines anderen Unternehmers – Innenleistungen scheiden aus.
  3. Für sein Unternehmen – Zuordnung zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG beachten).
  4. Gesetzlich geschuldete Steuer – nur die Steuer, die der Leistende nach dem Gesetz für diesen Umsatz schuldet. Zu hoch ausgewiesene Steuer (§ 14c Abs. 1 UStG) – dazu gehört auch die Steuer, die ein Kleinunternehmer für seine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze ausweist – oder unberechtigt ausgewiesene Steuer, z. B. in einer Scheinrechnung (§ 14c Abs. 2 UStG), ist nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
  5. Ordnungsgemäße Rechnung im Besitz des Unternehmers.
  6. Leistung ausgeführt – bei Anzahlungen genügt Rechnung plus Zahlung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG).
  7. Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.

Weitere Abzugstatbestände: Einfuhrumsatzsteuer (Nr. 2), Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Nr. 3) und nach § 13b UStG geschuldete Steuer (Nr. 4).

Wusste der Unternehmer oder hätte er wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (§ 25f UStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie jeden Leistungsbezug gesondert und nennen Sie Betrag und Voranmeldungszeitraum, weil die Vorsteuer jedem Bezug unmittelbar zuzuordnen ist (Abschn. 15.17 Abs. 2 UStAE).

Die ordnungsgemäße Rechnung (§§ 14, 14a UStG, § 33 UStDV)

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 UStG enthalten:

  1. vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
  3. Ausstellungsdatum,
  4. fortlaufende Rechnungsnummer,
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  6. Zeitpunkt der Leistung (Kalendermonat genügt, § 31 Abs. 4 UStDV) bzw. der Vereinnahmung bei Anzahlungen,
  7. nach Steuersätzen und Befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen,
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
  9. ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers,
  10. bei Gutschriften die Angabe „Gutschrift“.

Als Anschrift genügt eine Anschrift, unter der der Unternehmer bei Rechnungsausstellung postalisch erreichbar ist (BFH, Urteil vom 05.12.2018, XI R 22/14).

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag (§ 33 UStDV) erfordern nur: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art bzw. Umfang und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz. Der Leistungsempfänger muss nicht genannt sein; die Vorsteuer wird herausgerechnet.

E-Rechnung: Seit dem 1.1.2025 ist für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern grundsätzlich eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format vorgeschrieben, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 und 2 UStG). Für diese verpflichtende E-Rechnung ist keine Zustimmung des Empfängers erforderlich (§ 14 Abs. 1 S. 5 UStG); für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine PDF-Datei per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG). Kleinbetragsrechnungen dürfen weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden (§ 33 S. 4 UStDV).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei fehlenden Pflichtangaben eine Rechnungsberichtigung (§ 31 Abs. 5 UStDV), weil eine berichtigungsfähige Rechnung den Vorsteuerabzug rückwirkend eröffnen kann (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs und Rechnungsberichtigung

Die Vorsteuer ist in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem alle Voraussetzungen erstmals vorliegen – insbesondere Leistungsbezug und Besitz der Rechnung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Geht die Rechnung für eine im März ausgeführte Leistung erst im April ein, ist die Vorsteuer im April abziehbar.

Anzahlungen: Ist die Leistung noch nicht ausgeführt, kann die Vorsteuer bereits abgezogen werden, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG).

Rechnungsberichtigung: Eine fehlerhafte Rechnung kann durch ein Dokument berichtigt werden, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (§ 31 Abs. 5 UStDV). Die Berichtigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese bereits Mindestangaben enthielt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15):

  • Angaben zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Fehlt in der ursprünglichen Rechnung der gesonderte Steuerausweis ganz, führt sein erstmaliger Ausweis nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 25.06.2025, XI R 17/22).

Beispiel: Rechnung vom 12.03. ohne Steuernummer, Berichtigung am 20.04. → Vorsteuerabzug bereits im März, weil die Mindestangaben vorhanden waren.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei der Rechnungsberichtigung den ursprünglichen Abzugszeitraum, weil die Berichtigung auf diesen zurückwirkt und so den Zinslauf nach § 233a AO beeinflussen kann (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).

Zuordnung zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 1b UStG)

Vorsteuer kann nur für Leistungen abgezogen werden, die für das Unternehmen bezogen werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Bei gemischt genutzten Gegenständen muss der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung treffen (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).

10-%-Grenze: Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu weniger als 10 % für sein Unternehmen, gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG); ein Vorsteuerabzug scheidet aus.

Zuordnungswahlrecht bei unternehmerischer und unternehmensfremder (privater) Nutzung von mindestens 10 % (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE):

  • voll dem Unternehmen zuordnen → voller Vorsteuerabzug, Besteuerung der Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG),
  • gar nicht zuordnen → kein Vorsteuerabzug,
  • anteilig zuordnen → Vorsteuerabzug nur für den zugeordneten Teil.

Für die Verwendung im nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne (z. B. ideeller Bereich eines Vereins) besteht kein Wahlrecht, sondern ein Aufteilungsgebot (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).

Die Zuordnung muss nach Verwaltungsauffassung zeitnah dokumentiert werden, spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung des Jahres (regelmäßig 31.7. des Folgejahres). Ein wichtiges Indiz ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).

Grundstücke (§ 15 Abs. 1b UStG): Bei teilweise privat genutzten Grundstücken ist die Vorsteuer nur abziehbar, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt – auch wenn das Grundstück voll dem Unternehmen zugeordnet wird. Spätere Nutzungsänderungen werden über § 15a UStG erfasst.

Klausurhinweis: Empfehlung: Formulieren Sie die Zuordnungsentscheidung ausdrücklich, weil sie dokumentiert werden muss (Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE), und prüfen Sie bei voller Zuordnung die Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Abzugsverbote: § 15 Abs. 1a und Abs. 2, 3 UStG

§ 15 Abs. 1a UStG – ertragsteuerliche Abzugsverbote: Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Dazu gehören:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Kosten 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr übersteigen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG),
  • Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten (Nr. 3, 4),
  • unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren (Nr. 7).

Ausnahme Bewirtung: Die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen ist voll abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70 % abzugsfähig sind (§ 15 Abs. 1a S. 2 UStG).

§ 15 Abs. 2 UStG – Ausschlussumsätze: Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer verwendet für

§ 15 Abs. 3 UStG – Rückausnahmen: Der Ausschluss tritt u. a. nicht ein bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG (z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen).

Maßgeblich ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Abschn. 15.2b Abs. 3 UStAE); spätere Änderungen werden über § 15a UStG korrigiert.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Vermietungen zuerst, ob wirksam nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert wurde, weil die steuerfreie Vermietung den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausschließt.

Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

Verwendet der Unternehmer eine Eingangsleistung nur zum Teil für Ausschlussumsätze, ist der Teil der Vorsteuer nicht abziehbar, der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist (§ 15 Abs. 4 S. 1 UStG). Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (S. 2).

Empfehlung: Prüfen Sie in drei Stufen, weil nur die nicht direkt zuordenbare Vorsteuer aufzuteilen ist (Abschn. 15.17 Abs. 2 UStAE):

  1. Eingangsleistungen, die ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen dienen → voll abziehbar.
  2. Eingangsleistungen, die ausschließlich Ausschlussumsätzen dienen → nicht abziehbar.
  3. Gemischt verwendete Eingangsleistungen (Gemeinkosten) → Aufteilung.

Aufteilungsmaßstab:

  • Vorrangig ist eine wirtschaftliche Zuordnung nach der konkreten Nutzung, z. B. nach Flächen, Nutzungszeiten oder Stunden (Abschn. 15.17 Abs. 3 UStAE).
  • Der Umsatzschlüssel (Verhältnis der Ausschlussumsätze zu den Gesamtumsätzen) ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG).

Gebäude: Für Grundstücke schreibt § 15 Abs. 4 S. 4 UStG die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) vor, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. Ein objektbezogener Umsatzschlüssel kommt bei erheblich unterschiedlicher Ausstattung der Räume in Betracht (BFH, Urteil vom 07.05.2014, V R 1/10). Kosten, die nur einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Renovierung einer einzelnen Etage), sind direkt zuzuordnen (Abschn. 15.17 Abs. 8 UStAE).

Beispiel: Bürogebäude, EG steuerfrei an eine Bank vermietet, OG mit Option steuerpflichtig an eine Kanzlei, gleiche Flächen und Ausstattung: Vorsteuer aus der Dachsanierung zu 50 % abziehbar; Vorsteuer aus Malerarbeiten nur im OG voll abziehbar (Abschn. 15.17 Abs. 8 UStAE).

Klausurhinweis: Empfehlung: Begründen Sie den gewählten Maßstab, weil der Umsatzschlüssel nur ohne präzisere wirtschaftliche Zuordnung zulässig ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG).

Prüfungsschema: Vorsteuerabzug

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Abzugsberechtigter Unternehmer (§ 2 UStG), kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG).

  2. 2

    Leistung eines anderen Unternehmers, ausgeführt (bzw. Anzahlung geleistet), für das Unternehmen bezogen; Zuordnung und 10-%-Grenze (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).

  3. 3

    Gesetzlich geschuldete Steuer – kein Abzug von Beträgen nach § 14c UStG.

  4. 4

    Ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG bzw. Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV); bei Mängeln Rückwirkung einer Berichtigung prüfen.

  5. 5

    Abzugsverbote nach § 15 Abs. 1a UStG (z. B. Geschenke über 50 €) und § 15 Abs. 1b UStG (Grundstücke).

  6. 6

    Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG für steuerfreie Umsätze oder entsprechende Auslandsumsätze; Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG.

  7. 7

    Aufteilung gemischt verwendeter Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG (präzisere wirtschaftliche Zuordnung vor Umsatzschlüssel; bei Grundstücken Flächenschlüssel nach S. 4).

  8. 8

    Ergebnis: abziehbarer Betrag und Voranmeldungszeitraum.

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • Ausgewiesene statt gesetzlich geschuldete Steuer abziehen – Beträge nach § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG (z. B. eines Kleinunternehmers) sind nicht abziehbar.

  • Vorsteuer schon im Monat der Leistung abziehen, obwohl die Rechnung erst später vorliegt.

  • Eine berichtigte Rechnung nur für die Zukunft wirken lassen, obwohl die Mindestangaben vorhanden waren (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).

  • Bei Bewirtungsaufwendungen nur 70 % der Vorsteuer abziehen – die Vorsteuer aus angemessenen, nachgewiesenen Bewirtungen ist voll abziehbar.

  • Den Umsatzschlüssel verwenden, obwohl eine präzisere wirtschaftliche Zuordnung (z. B. nach Flächen oder Nutzung) möglich ist.

  • Kosten, die nur einem Gebäudeteil oder einer Tätigkeit dienen, aufteilen statt direkt zuzuordnen (Abschn. 15.17 Abs. 2 UStAE).

Musterfall: Bürogebäude mit Bank und Kanzlei

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Vermieter V (Einzelunternehmer, monatliche Voranmeldungen) besitzt in Dresden ein Bürogebäude mit zwei gleich großen und gleichwertig ausgestatteten Etagen (je 300 m²):

Im Juni 2026 erhält V folgende Rechnungen (alle Leistungen im Juni ausgeführt):

  1. Dachsanierung (Erhaltungsaufwand) für das gesamte Gebäude: 50.000 € zzgl. 9.500 € USt.
  2. Malerarbeiten ausschließlich in den Räumen der Kanzlei (OG): 4.000 € zzgl. 760 € USt.
  3. Maklerprovision für die Neuvermietung des EG an die Bank: 3.000 € zzgl. 570 € USt.
  4. Hausmeisterservice für das gesamte Gebäude: 1.000 € zzgl. 190 € USt. Die Rechnung enthält alle Angaben außer der Steuernummer des Hausmeisterdienstes; eine berichtigte Rechnung geht am 15.07.2026 ein.
Frage

Welche Vorsteuerbeträge kann V für Juni 2026 abziehen?

Lösung
  1. 1. Grundvoraussetzungen

    V ist Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG); alle Leistungen wurden von anderen Unternehmern für sein Vermietungsunternehmen ausgeführt. Mit Ausnahme von Nr. 4 liegen ordnungsgemäße Rechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG) vor. Zu prüfen ist, ob die Leistungen für Ausschlussumsätze verwendet werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

  2. 2. Direkte Zuordnung: Malerarbeiten und Maklerprovision

    Die Malerarbeiten betreffen ausschließlich das steuerpflichtig vermietete OG. Sie sind direkt zuzuordnen (Abschn. 15.17 Abs. 8 UStAE) und dienen nur zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen: 760 € voll abziehbar.

    Die Maklerprovision betrifft ausschließlich die steuerfreie Vermietung an die Bank. Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG vollständig ausgeschlossen: 0 €.

  3. 3. Aufteilung der Dachsanierung (§ 15 Abs. 4 UStG)

    Die Dachsanierung dient dem gesamten Gebäude und damit sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Umsätzen (Abschn. 15.17 Abs. 8 UStAE). Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 4 S. 1 UStG nach wirtschaftlicher Zuordnung aufzuteilen. Für Grundstücke ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 S. 4 UStG). Da die Etagen gleich groß und gleichwertig ausgestattet sind, führt keine andere Methode zu einem präziseren Ergebnis; der Flächenschlüssel geht dem Umsatzschlüssel vor (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG): 300 m² / 600 m² = 50 %.

    Abziehbar: 50 % × 9.500 € = 4.750 €.

  4. 4. Hausmeisterservice – fehlende Steuernummer

    Der Rechnung fehlt die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG); sie ist nicht ordnungsgemäß. Die Rechnung enthielt aber die Mindestangaben (Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene USt). Die Berichtigung vom 15.07.2026 wirkt daher auf Juni zurück (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Auch diese Kosten betreffen das ganze Gebäude: 50 % × 190 € = 95 € für Juni (ggf. durch berichtigte Voranmeldung; Abschn. 15.17 Abs. 8 UStAE).

  5. 5. Zusammenfassung

    EingangsleistungVorsteuerabziehbar
    Dachsanierung9.500 €4.750 €
    Malerarbeiten OG760 €760 €
    Makler EG570 €0 €
    Hausmeister190 €95 €
    Summe5.605 €
Ergebnis:

V kann für Juni 2026 Vorsteuer von insgesamt 5.605 € abziehen; die Vorsteuer aus der Maklerprovision ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Vorsteuerabzug

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Grafikdesignerin mit Laptop, Geschenk und Bewirtung

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Grafikdesignerin U (Regelbesteuerung, monatliche Voranmeldungen, nur steuerpflichtige Umsätze) erwirbt am 10.03.2026 einen Laptop für 2.000 € zzgl. 380 € USt, den sie zu 80 % unternehmerisch und zu 20 % privat nutzt. Sie ordnet ihn voll dem Unternehmen zu. Die ordnungsgemäße Rechnung geht erst am 07.04.2026 ein.

Außerdem schenkt sie einem Kunden im April eine Armbanduhr für 80 € zzgl. USt und bewirtet Kunden angemessen in einem Restaurant; die ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung weist 30 € USt aus.

U ist Unternehmerin und hat den Laptop von einem anderen Unternehmer bezogen. Da sie ihn zu mindestens unternehmerisch nutzt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG), darf sie ihn dem Unternehmen zuordnen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG den Besitz einer ordnungsgemäßen voraus. Da diese erst am 07.04.2026 vorliegt, kann U die Vorsteuer von € erst in der Voranmeldung für abziehen. Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.Die Uhr für den Kunden übersteigt die Geschenkgrenze von € nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. UStG nicht abziehbar. Bei der Bewirtungsrechnung ist die Vorsteuer dagegen in Höhe von € abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur der Aufwendungen abzugsfähig sind.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Vorsteuerabzug: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche Angabe ist für eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV nicht erforderlich?

    Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 250 €) muss den leistenden Unternehmer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz enthalten. Der Leistungsempfänger muss nicht angegeben werden (§ 33 UStDV).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    Unternehmer – Leistung eines anderen Unternehmers – für das Unternehmen – gesetzlich geschuldete Steuer – ordnungsgemäße Rechnung – kein Ausschluss.

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?

    Typische Nachfrage: Welche praktische Folge hat die Rückwirkung für Zinsen nach § 233a AO?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Grenze für Kleinbetragsrechnungen?

    Gesamtbetrag bis 250 € (§ 33 UStDV).

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Klausurfall

Versicherungsvertreter und Kfz-Sachverständiger

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 17 Punkte
Sachverhalt

V ist selbständiger Versicherungsvertreter (steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG) und zugleich öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger (steuerpflichtige Umsätze). Er gibt monatliche Voranmeldungen ab. Seine Umsätze 2026 werden voraussichtlich 70.000 € (Versicherungsvertretung) und 30.000 € (Gutachten) betragen.

Im März 2026 fallen folgende Eingangsleistungen an (alle im März ausgeführt):

  1. Lizenz für eine Gutachten-Software, die ausschließlich für die Sachverständigentätigkeit genutzt wird: 1.000 € zzgl. 190 € USt.
  2. Lizenz für eine Provisionsabrechnungssoftware, die ausschließlich der Versicherungsvertretung dient: 500 € zzgl. 95 € USt.
  3. Monatliche Wartung der gemeinsam genutzten EDV-Anlage: 2.000 € zzgl. 380 € USt. Nach den Nutzungsprotokollen entfallen 40 % der Nutzung auf die Sachverständigentätigkeit.
  4. Ein Messgerät für Gutachten: 1.500 € zzgl. 285 € USt. Die Rechnung vom 12.03.2026 nennt Aussteller, Empfänger, Leistung, Entgelt und Steuerbetrag, enthält aber weder Steuernummer noch Rechnungsnummer. Am 20.04.2026 erhält V eine berichtigte Rechnung, die auf die ursprüngliche Bezug nimmt.
  5. Tankquittung über 119 € (inkl. 19 % USt) für das ausschließlich für Gutachtertermine genutzte Fahrzeug (keine Privatnutzung).
  6. Büroreinigung durch den Reinigungsunternehmer R, der Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist. R weist in seiner Rechnung 300 € zzgl. 57 € USt aus.
Aufgabe

a) Prüfen Sie für die Vorgänge 1, 2, 5 und 6, ob und in welcher Höhe V Vorsteuer abziehen kann.
b) Ermitteln Sie die abziehbare Vorsteuer aus Vorgang 3 und begründen Sie den Aufteilungsmaßstab.
c) In welchem Voranmeldungszeitraum ist die Vorsteuer aus Vorgang 4 abziehbar? Wie hoch ist die insgesamt für März 2026 abziehbare Vorsteuer?

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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Vorsteuerabzug im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 15 UStG – Vorsteuerabzug

Umsatzsteuergesetz

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung […]

Vollständiger Wortlaut von § 15 UStG

§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen

Umsatzsteuergesetz

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine […]

Vollständiger Wortlaut von § 14 UStG

Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 403 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Vorsteuerabzug: vom Lesen zum Bestehen.

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