Umsatzsteuer · Klausurtag 1

Ort der sonstigen Leistung§ 3a UStG · § 13b UStG

Der Leistungsort entscheidet, ob eine sonstige Leistung in Deutschland steuerbar ist. Sie lernen die Prüfungsreihenfolge des § 3a UStG, die Unterscheidung B2B/B2C, die hier behandelten Sonderregeln und die Anschlussfrage, wer nach § 13b UStG die Steuer schuldet.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 75 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Prüfungsreihenfolge für den Ort der sonstigen Leistung (Sonderregeln vor Grundregeln) sicher anwenden.

  • Sie können B2B-Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG) von B2C-Leistungen (§ 3a Abs. 1 UStG) abgrenzen und den Unternehmerstatus des Empfängers beurteilen.

  • Sie können die Sonderregeln für Grundstücksleistungen, die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln und tätigkeitsbezogene Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1–3a UStG) anwenden.

  • Sie können bestimmen, ob und wann der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG Steuerschuldner wird.

Prüfungsreihenfolge: Sonderregeln vor Grundregeln

Bevor Sie den Ort bestimmen, klären Sie, ob überhaupt eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) vorliegt. Eine Werklieferung ist eine Lieferung (§ 3 Abs. 4 UStG); für sie gilt § 3a UStG nicht.

§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind Grundregeln, die nur „vorbehaltlich“ der Sonderregeln gelten. Empfehlung: Prüfen Sie deshalb in dieser Reihenfolge, damit eine vorrangige Ortsregel nicht übersehen wird:

  1. Sonderregeln, die unabhängig vom Status des Empfängers gelten:
  2. Status des Empfängers: Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (oder eine gleichgestellte juristische Person) erbracht (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C)?
  3. B2B: Sonderregeln wie Eintrittsberechtigungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) und bestimmte im Drittlandsgebiet genutzte Leistungen (§ 3a Abs. 8 UStG) – sonst § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerort).
  4. B2C: Sonderregeln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3, Nr. 3, Nr. 3a Buchst. b, Nr. 4, § 3a Abs. 4, Abs. 5 UStG, § 3b UStG) – sonst § 3a Abs. 1 UStG (Unternehmerort).

Liegt der Ort im Inland, ist die Leistung steuerbar. Danach folgen Steuerbefreiung, Bemessungsgrundlage und die Frage nach dem Steuerschuldner.

Klausurhinweis: Empfehlung: Zitieren Sie die maßgebliche Ortsregel genau (Absatz, Nummer, Buchstabe) und schließen Sie vorrangige Sonderregeln aus, weil § 3a Abs. 1 und 2 UStG nur vorbehaltlich dieser Regeln gelten.

B2B-Grundregel: Empfängerort (§ 3a Abs. 2 UStG)

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Wird sie an eine Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, ist deren Ort maßgebend (S. 2).

Gleichgestellt sind nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG

  • ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt wurde,
  • juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind – außer bei Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

Nachweis des Unternehmerstatus: Bei Empfängern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kann der leistende Unternehmer bei Verwendung einer gültigen USt-IdNr. regelmäßig von einem unternehmerischen Leistungsbezug ausgehen (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE); er kann die Nummer nach § 18e UStG bestätigen lassen. Bei Drittlandsempfängern kann eine Unternehmerbescheinigung der Behörde als Nachweis dienen (Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE).

Folgen in der Praxis:

  • Deutscher Unternehmer berät ein französisches Unternehmen: Ort Frankreich, in Deutschland nicht steuerbar. Der Empfänger schuldet die französische Steuer (Abschn. 3a.16 Abs. 5 UStAE); der deutsche Unternehmer stellt eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus (§ 14a Abs. 1 UStG) und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).
  • Ausländischer Unternehmer berät eine deutsche GmbH: Ort Deutschland, steuerbar; die GmbH schuldet die Steuer nach § 13b UStG.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie „für dessen Unternehmen“ eigens, weil § 3a Abs. 2 S. 1 UStG diese Voraussetzung verlangt: Bei erkennbar privater Verwendung genügt die USt-IdNr. allein nicht als Nachweis (Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE); für solche Leistungen gilt die B2C-Regel.

B2C-Grundregel und B2C-Sonderregeln (§ 3a Abs. 1, 4, 5 UStG)

Ist der Empfänger kein Unternehmer (bzw. bezieht er die Leistung nicht für sein Unternehmen), wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG). Wird sie von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt deren Ort (S. 2).

B2C-Ausnahmen:

  • Katalogleistungen an Empfänger im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 4 UStG): Hat der Nichtunternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, gilt sein Wohnsitz/Sitz als Leistungsort. Zum Katalog gehören u. a. die Überlassung von Rechten, Werbeleistungen, Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Ingenieuren (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG), Datenverarbeitung und Personalgestellung.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG): Ort ist der Wohnsitz bzw. Sitz des Empfängers; für kleine Umsätze besteht eine Bagatellregel (§ 3a Abs. 5 S. 3 UStG).
  • Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer: Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG).
  • Tätigkeitsbezogene Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3a Buchst. b UStG) sowie die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG), dazu unten.

Beispiel: Eine Kölner Steuerberaterin berät eine Privatperson aus Wien – Ort Köln (§ 3a Abs. 1 UStG), steuerbar. Wohnt der Mandant in Zürich, liegt der Ort nach § 3a Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 3 UStG in der Schweiz; die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Beratungsleistungen an Privatpersonen den Wohnsitz, weil § 3a Abs. 4 S. 1 und 2 Nr. 3 UStG nur im Drittlandsgebiet gilt; bei EU-Wohnsitz bestimmt § 3a Abs. 1 UStG den Ort.

Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG). Die Regel gilt für B2B und B2C gleichermaßen und geht § 3a Abs. 1 und 2 UStG vor.

Als Grundstücksleistungen gelten insbesondere (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG):

  • a) Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, auch die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotel, Ferienwohnung; Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE),
  • b) Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (z. B. Grundstücksmakler, Notar bei der Beurkundung; Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE),
  • c) Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen (Architekten, Bauingenieure, Bauleitung, Bau- und Reparaturarbeiten, Abriss; Abschn. 3a.3 Abs. 8 UStAE).

Erforderlich ist ein enger Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück (Abschn. 3a.3 Abs. 3 UStAE). Das Grundstück muss zentraler und unverzichtbarer Bestandteil der Leistung sein (Abschn. 3a.3 Abs. 3a UStAE). Beispiele für keinen Grundstücksbezug: allgemeine Steuerberatung eines Vermieters, Buchführung für eine Grundstücksgesellschaft, Planung eines Gebäudes ohne konkretes Grundstück (Abschn. 3a.3 Abs. 10 UStAE).

Verwendet der Unternehmer bei Arbeiten an einem fremden Grundstück selbst beschaffte Hauptstoffe, liegt eine Werklieferung und damit eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 4 UStG; Abschn. 3.8 Abs. 2 UStAE) – für sie gilt § 3 Abs. 7 S. 1 UStG (Ort ebenfalls am Grundstück).

Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie Grundstücksleistungen ausländischer Unternehmer im Inland § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zu, weil § 13b Abs. 1 UStG nur Leistungsorte nach § 3a Abs. 2 UStG erfasst und der Entstehungszeitpunkt abweicht.

Beförderungsmittel und tätigkeitsbezogene Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UStG)

Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 UStG): Ort ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Kurzfristig ist eine ununterbrochene Vermietung von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln (S. 2). Die Regel gilt für B2B und B2C.

Langfristige Vermietung (über 30 bzw. 90 Tage):

Beförderungsmittel sind u. a. Pkw, Lkw, Wohnmobile, Motorräder, Fahrräder, Boote und Flugzeuge (Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE).

Tätigkeitsbezogene Leistungen – Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 3a UStG), soweit für virtuelle Leistungen keine abweichende Regel gilt:

  • Nr. 3 – kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter: nur B2C. Werden sie per Streaming übertragen oder sonst virtuell verfügbar gemacht, ist der Ansässigkeitsort des Empfängers maßgebend (Nr. 3 S. 2). Im B2B-Bereich gilt § 3a Abs. 2 UStG; für Eintrittsberechtigungen an Unternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Veranstaltungsort; bei nur virtueller Teilnahme § 3a Abs. 2 UStG, Nr. 5 S. 2).
  • Nr. 3a Buchst. a – Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle): B2B und B2C; an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen im Gemeinschaftsgebiet gilt § 3e UStG.
  • Nr. 3a Buchst. b – Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung: nur B2C. Repariert eine Werkstatt die Maschine eines Unternehmers, gilt § 3a Abs. 2 UStG.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Fahrzeugvermietungen zuerst die Dauer, weil bei Überschreiten der 30- bzw. 90-Tage-Grenze § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und 2 UStG nicht mehr gilt und sich der Leistungsort anders bestimmen kann.

Folgen: Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Ist eine sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers im Inland steuerbar und steuerpflichtig, kann der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG schulden.

§ 13b Abs. 1 UStG: Für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Auf das Rechnungsdatum kommt es nicht an.

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Für Werklieferungen und nicht unter Abs. 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats. Erfasst sind z. B.

  • B2B-Leistungen von Drittlandsunternehmern nach § 3a Abs. 2 UStG,
  • Grundstücksleistungen und andere Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 3 UStG, die EU- oder Drittlandsunternehmer im Inland erbringen.

§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG: In den Fällen der Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist – auch wenn er die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht.

Im Ausland ansässig ist ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 UStG).

Der Leistungsempfänger kann die nach § 13b UStG geschuldete Steuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). Der Abzug gehört in den Zeitraum, in dem er den Umsatz zu versteuern hat (Abschn. 13b.15 Abs. 5 UStAE). Bei vollem Vorsteuerabzug ist das Verfahren damit im Ergebnis neutral.

Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 UStG), Entstehungszeitpunkt (§ 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG) und Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG) zusammen, weil die Steuerschuld und der Abzug getrennt zu prüfen sind.

Prüfungsschema: Ort der sonstigen Leistung

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Leistungsart klären: sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) oder Lieferung/Werklieferung (§ 3 Abs. 1, 4 UStG)?

  2. 2

    Empfängerunabhängige Sonderregeln prüfen: Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Nr. 2), Restaurationsleistungen (Nr. 3a Buchst. a), Personenbeförderung (§ 3b Abs. 1 UStG).

  3. 3

    Status des Empfängers bestimmen: Unternehmer für dessen Unternehmen oder gleichgestellte juristische Person (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG); Nachweis über USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).

  4. 4

    B2B: Sonderregeln (§ 3a Abs. 3 Nr. 5, Abs. 8 UStG), sonst Empfängerort nach § 3a Abs. 2 UStG.

  5. 5

    B2C: Sonderregeln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3, Nr. 3, Nr. 3a Buchst. b, Nr. 4, § 3a Abs. 4, 5 UStG), sonst Unternehmerort nach § 3a Abs. 1 UStG.

  6. 6

    Liegt der Ort im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG)? → steuerbar; Steuerbefreiungen prüfen.

  7. 7

    Steuerschuldner und Entstehung: leistender Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1, § 13 UStG) oder Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 UStG.

  8. 8

    Folgefragen: Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG), Rechnungsangaben (§ 14a UStG), Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG).

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • § 3a Abs. 1 oder 2 UStG prüfen, ohne vorher die vorrangigen Sonderregeln (insbesondere Grundstück und kurzfristige Vermietung) auszuschließen.

  • Reparaturen an Maschinen eines Unternehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG lösen – diese Regel gilt nur für Nichtunternehmer.

  • § 3a Abs. 4 UStG auf Privatpersonen aus EU-Mitgliedstaaten anwenden – die Katalogregel gilt nur bei Wohnsitz im Drittlandsgebiet.

  • Bei Fahrzeugvermietung die 30-Tage-Grenze übersehen und eine langfristige B2C-Vermietung am Übergabeort besteuern.

  • Grundstücksleistungen eines EU-Unternehmers unter § 13b Abs. 1 UStG fassen – richtig ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Entstehung bei Rechnungsausstellung, spätestens Ablauf des Folgemonats.

  • Den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG beim Reverse-Charge-Empfänger vergessen.

Musterfall: Eine Münchner GmbH mit vier Geschäftsfeldern

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Die M-GmbH mit Sitz in München betreibt eine Unternehmensberatung und eine Kfz-Vermietung. Außerdem gehört ihr eine Ferienwohnung am Gardasee (Italien), die sie an Feriengäste vermietet. Eine Betriebsstätte außerhalb Münchens besteht nicht. Im Mai 2026 erbringt sie folgende Leistungen:

  1. Beratung der französischen F-SA (Sitz Lyon) zur Optimierung ihrer Lieferkette; die F-SA verwendet ihre französische USt-IdNr. Honorar 12.000 €.
  2. Beratung der Privatperson P mit Wohnsitz in Wien zu ihrer Vermögensnachfolge. Honorar 2.000 €.
  3. Vermietung eines Pkw für 14 Tage an den polnischen Unternehmer PL für dessen Unternehmen; Übergabe in München.
  4. Vermietung der Ferienwohnung am Gardasee für zwei Wochen an eine Familie aus Augsburg.
Frage

Wo werden die Leistungen ausgeführt, und sind sie in Deutschland steuerbar?

Lösung
  1. 1. Vorgehen

    Alle vier Vorgänge sind sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) der Unternehmerin M-GmbH gegen Entgelt. Empfehlung: Prüfen Sie für jede Leistung zunächst die vorrangigen Sonderregeln, dann die Grundregeln des § 3a Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG, weil diese nur vorbehaltlich der Sonderregeln gelten.

  2. 2. Vorgang 1 – Beratung der F-SA (B2B)

    Eine empfängerunabhängige Sonderregel (Grundstück, Beförderungsmittel) greift nicht. Die F-SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; die verwendete USt-IdNr. ist dafür regelmäßig ein Nachweis (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist Leistungsort Lyon. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Die F-SA schuldet die französische Steuer (Abschn. 3a.16 Abs. 5 UStAE); die M-GmbH erteilt eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 UStG) und meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).

  3. 3. Vorgang 2 – Beratung der Privatperson P (B2C)

    P ist Nichtunternehmerin. § 3a Abs. 4 UStG würde für Beratungsleistungen (S. 2 Nr. 3) zwar zum Wohnsitz führen, gilt aber nur bei Wohnsitz im Drittlandsgebiet; Österreich ist EU-Mitgliedstaat. Es bleibt bei § 3a Abs. 1 UStG: Ort ist München. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.

    Abwandlung: Wohnte P in Zürich, läge der Ort nach § 3a Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 3 UStG in der Schweiz – nicht steuerbar.

  4. 4. Vorgang 3 – Kurzfristige Pkw-Vermietung

    Die Vermietung dauert 14 Tage und damit nicht mehr als 30 Tage; sie ist kurzfristig (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Diese Sonderregel gilt auch im B2B-Bereich und verdrängt § 3a Abs. 2 UStG. Ort ist der Übergabeort München (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 UStG). Die Leistung ist steuerbar; Steuerschuldnerin ist die M-GmbH als inländische Leistende (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

  5. 5. Vorgang 4 – Ferienwohnung am Gardasee

    Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist eine Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art und damit eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG; Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE). Ort ist dort, wo das Grundstück liegt: in Italien. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Empfehlung: Prüfen Sie die italienische Besteuerung gesondert, weil § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG den Leistungsort nach Italien verlagert.

Ergebnis:

Steuerbar in Deutschland sind nur die Beratung der Wiener Privatperson (§ 3a Abs. 1 UStG) und die kurzfristige Pkw-Vermietung mit Übergabe in München (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG); die B2B-Beratung (Lyon) und die Ferienwohnung (Italien) sind nicht steuerbar.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Ort der sonstigen Leistung

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Niederländischer Berater für eine Kölner GmbH

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Der niederländische Unternehmensberater N (Sitz Amsterdam, keine Betriebsstätte in Deutschland) berät im März 2026 die X-GmbH (Sitz Köln) bei einer Umstrukturierung. Das Honorar beträgt 20.000 € (netto); die Rechnung datiert vom 10.04.2026. Die X-GmbH gibt monatliche Voranmeldungen ab und führt ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus.

Die Beratung ist eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen. Eine Sonderregel greift nicht, sodass sich der Ort nach § UStG nach dem Sitz des richtet. Leistungsort ist ; die Leistung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig.Da N im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, entsteht die Steuer nach § 13b Abs. UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung, also mit Ablauf des – auf das Rechnungsdatum kommt es an. Steuerschuldner ist nach § 13b Abs. 5 S. 1 UStG die . Die Steuer beträgt 19 % von 20.000 €, also €. Zugleich kann die X-GmbH diesen Betrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. UStG als Vorsteuer abziehen, sodass sich per Saldo ergibt.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Ort der sonstigen Leistung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?

    Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    B2B-Grundregel für den Ort der sonstigen Leistung?

    § 3a Abs. 2 UStG: Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (bzw. Betriebsstätte).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann wird eine Leistung „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erbracht, und wie weist der leistende Unternehmer das nach?

    • Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für unternehmerische Zwecke beziehen.
    • Gleichgestellt: nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. und gemischt tätige juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
    • Nachweis bei EU-Empfängern regelmäßig durch Verwendung einer gültigen USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).
    • Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
    Typische Nachfrage: Welche Pflichten treffen den deutschen Unternehmer, wenn er eine B2B-Leistung an einen EU-Kunden erbringt?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    B2C-Grundregel für den Ort der sonstigen Leistung?

    § 3a Abs. 1 UStG: Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (bzw. Betriebsstätte).

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Klausurfall

Maschinenbauer mit grenzüberschreitenden Leistungen

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 16 Punkte
Sachverhalt

Die D-GmbH mit Sitz in Freiburg (Maschinenbau) führt ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus und gibt monatliche Voranmeldungen ab. Im Mai 2026 kommt es zu folgenden Vorgängen; alle Leistungen werden im Mai 2026 vollständig erbracht.

  1. Der französische Unternehmer F (Sitz Straßburg, keine Betriebsstätte in Deutschland) repariert in der Freiburger Werkhalle der D-GmbH eine Fräsmaschine. Er erbringt ausschließlich Arbeitsleistungen; Ersatzteile sind nicht erforderlich. Entgelt 8.000 €; Rechnung vom 10.06.2026.
  2. Der polnische Bauunternehmer P (Sitz Breslau, keine Betriebsstätte in Deutschland) erneuert das Dach der Freiburger Lagerhalle der D-GmbH. Das Material stellt die D-GmbH; P erbringt reine Arbeitsleistungen. Entgelt 30.000 €; Rechnung vom 15.07.2026.
  3. Für eine Kundenbesuchsreise mietet die D-GmbH bei einer Autovermietung in Lyon für 12 Tage einen Pkw; Übergabe in Lyon. Entgelt 1.200 €.
  4. Die D-GmbH erstellt für die Schweizer S-AG die Planung der Fundamente und der Gebäudetechnik einer neuen Produktionshalle, die auf einem bestimmten Grundstück der S-AG in Basel errichtet werden soll. Entgelt 25.000 €.
Aufgabe

a) Bestimmen Sie für die Vorgänge 1 bis 4 den Leistungsort und prüfen Sie, ob die Leistungen in Deutschland steuerbar sind.
b) Wer schuldet bei den im Inland steuerbaren Vorgängen die Steuer, wann entsteht sie und in welcher Höhe (Regelsteuersatz 19 %)? Welche Folgen ergeben sich für den Vorsteuerabzug der D-GmbH?

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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Ort der sonstigen Leistung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuergesetz

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. […]

Vollständiger Wortlaut von § 3a UStG

§ 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Umsatzsteuergesetz

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 13b UStG

Verwaltungsanweisungen

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 117 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

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Ort der sonstigen Leistung: vom Lesen zum Bestehen.

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