Umsatzsteuer · Klausurtag 1

Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 1 UStG · § 2 UStG · § 3 UStG

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nennt die Voraussetzungen für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie lernen die Tatbestandsmerkmale zu prüfen und nicht steuerbare Vorgänge wie echten Schadensersatz oder echte Zuschüsse abzugrenzen (Abschn. 1.3 UStAE, Abschn. 10.2 UStAE).
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Gutachtenstil prüfen.

  • Sie können die Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) und den Rahmen des Unternehmens bestimmen, einschließlich Hilfsgeschäften und Privatbereich.

  • Sie können Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) von sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) abgrenzen.

  • Sie können einen Leistungsaustausch von echtem Schadensersatz und echten Zuschüssen abgrenzen und Entgelt von dritter Seite erkennen.

  • Sie können das umsatzsteuerliche Inland nach § 1 Abs. 2 UStG abgrenzen.

Prüfungsaufbau: Steuerbarkeit als erste Stufe

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 UStG insbesondere

  • Nr. 1: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
  • Nr. 4: die Einfuhr von Gegenständen im Inland,
  • Nr. 5: der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Für § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergeben sich fünf Merkmale:

  1. Lieferung oder sonstige Leistung,
  2. durch einen Unternehmer,
  3. im Inland (Ort der Leistung),
  4. gegen Entgelt (Leistungsaustausch),
  5. im Rahmen des Unternehmens.

Den entgeltlichen Leistungen gleichgestellt sind die unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG), bei denen das Merkmal „Entgelt“ fehlt.

Empfehlung: Prüfen Sie nach der Steuerbarkeit die Steuerbefreiung (§ 4 UStG), Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG), den Steuersatz (§ 12 UStG), die Entstehung (§ 13 UStG) und den Steuerschuldner (§§ 13a, 13b UStG); diese Fragen setzen einen steuerbaren Umsatz voraus. Ein nicht steuerbarer Umsatz löst keine deutsche Umsatzsteuer aus; ein steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz ebenfalls nicht, er kann aber den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 2 UStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie jeden Vorgang einzeln und nennen Sie das entscheidende Tatbestandsmerkmal im Ergebnissatz; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt dessen kumulative Erfüllung.

Unternehmer und Unternehmen (§ 2 UStG)

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von seiner Rechtsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).

  • Rechtsform ist gleichgültig: natürliche Personen, GbR, OHG, KG, GmbH, AG, Vereine.
  • Nachhaltig ist eine auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegte Tätigkeit; ein bloßer einmaliger privater Verkauf genügt nicht (Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE).
  • Einnahmeerzielungsabsicht genügt; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Selbständigkeit fehlt nach § 2 Abs. 2 UStG

  • bei natürlichen Personen, die so in ein Unternehmen eingegliedert sind, dass sie dessen Weisungen folgen müssen (Nr. 1, z. B. Arbeitnehmer),
  • bei juristischen Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind (Organschaft, Nr. 2). Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbare Innenumsätze.

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG, Einheit des Unternehmens). Leistungen zwischen zwei Betrieben desselben Unternehmers sind ebenfalls nicht steuerbare Innenumsätze.

Auch ernsthafte, objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen können bereits zur Unternehmereigenschaft führen (Abschn. 2.6 Abs. 2 UStAE). Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind Unternehmer; ihre Umsätze sind bei Einhaltung der Grenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr steuerfrei (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Begründen Sie die Unternehmereigenschaft bei Gründung, Organschaft oder privater Vermietung anhand der konkreten Umstände; Nachhaltigkeit und Selbständigkeit ergeben sich nicht allein aus der Bezeichnung der Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 und 2 UStG; Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE).

Lieferung und sonstige Leistung (§ 3 UStG)

Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand: Der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter befähigt den Abnehmer, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Maßgeblich ist der Übergang von Substanz, Wert und Ertrag, nicht das zivilrechtliche Eigentum (Abschn. 3.1 Abs. 2 UStAE).

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Sie können auch in einem Unterlassen oder Dulden bestehen (§ 3 Abs. 9 S. 2 UStG). Beispiele: Beratung, Vermietung, Reparatur, Rechteüberlassung, Wettbewerbsverzicht gegen Entgelt.

Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG): Übernimmt der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands und verwendet er dabei selbst beschaffte Hauptstoffe, liegt eine Lieferung vor. Stellt der Auftraggeber die Hauptstoffe, handelt es sich um eine Werkleistung (sonstige Leistung).

Einheitlichkeit der Leistung: Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgespalten werden (Abschn. 3.10 Abs. 3 UStAE). Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung (z. B. Verpackung und Transport beim Warenverkauf; Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE).

Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie die Leistung vor der Ortsprüfung ein; für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten unterschiedliche Ortsvorschriften (§ 3 Abs. 6–8, § 3c sowie §§ 3a, 3b, 3e UStG).

Entgelt und Leistungsaustausch: Schadensersatz und Zuschüsse

Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen; die Leistung wird um der Gegenleistung willen erbracht (Abschn. 1.1 UStAE). Die Gegenleistung muss nicht gleichwertig sein; auch Tausch und tauschähnliche Umsätze sind Leistungsaustausch (§ 3 Abs. 12 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistende vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten für die Leistung erhält, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG).

Echter Schadensersatz ist nicht steuerbar: Die Zahlung erfolgt nicht für eine Leistung, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (Abschn. 1.3 UStAE). Beispiele:

Die Bezeichnung als „Schadensersatz“ ist unerheblich. Ist die Zahlung in Wahrheit Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers, liegt unechter Schadensersatz und damit Entgelt vor (Abschn. 1.3 UStAE).

Zuschüsse:

  • Echter Zuschuss – nicht steuerbar: Zahlung ohne Gegenleistung, nicht preisbezogen, zur Förderung des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen (z. B. Investitionszuschuss zur Wirtschaftsförderung, Lohnkostenzuschuss; Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
  • Unechter Zuschuss – Entgelt: Zahlung für eine Leistung an den Zuschussgeber (Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE) oder Entgelt von dritter Seite, wenn ein Dritter für die Leistung an einen bestimmten Abnehmer zahlt und die Zahlung den Preis auffüllt (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie, wem die Zahlung zugutekommt und ob sie an eine konkrete Leistung gebunden ist; davon hängt die Abgrenzung zwischen Entgelt von dritter Seite und echtem Zuschuss ab (Abschn. 10.2 Abs. 4 UStAE, Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).

Im Rahmen des Unternehmens

Ein Umsatz ist nur steuerbar, wenn er im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dazu gehören:

  • Grundgeschäfte: die eigentliche, auf Dauer angelegte Tätigkeit (Schreiner verkauft Möbel),
  • Hilfsgeschäfte: Geschäfte, die die Haupttätigkeit mit sich bringt, insbesondere die Veräußerung von Anlagevermögen (Verkauf des betrieblichen Lkw, des Büro-Laptops),
  • Nebengeschäfte, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE).

Hilfsgeschäfte sind auch dann steuerbar, wenn sie nicht nachhaltig sind; die Nachhaltigkeit bezieht sich auf die Unternehmertätigkeit insgesamt (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE).

Nicht im Rahmen des Unternehmens liegen Umsätze aus der Privatsphäre des Unternehmers (Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE). Verkauft ein Schreiner sein privates Sofa, ist der Verkauf nicht steuerbar. Für den Verkauf eines Vermögensgegenstands ist maßgeblich, ob er zum unternehmerischen Bereich gehörte (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE).

Werden Gegenstände aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen oder privat genutzt, liegt keine entgeltliche Leistung vor, aber eine gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG), sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Die Umsätze im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Klären Sie bei einem Gegenstandsverkauf dessen Zuordnung zum Unternehmen oder zur Privatsphäre; nur Gegenstände des unternehmerischen Bereichs werden als Hilfsgeschäft verkauft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE).

Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) und Leistungsort

Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG)

  • des Gebiets von Büsingen,
  • der Insel Helgoland,
  • der Freizonen im Sinne des Zollkodex der Union (Freihäfen),
  • der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Strandlinie,
  • der deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Was nicht Inland ist, ist Ausland (§ 1 Abs. 2 S. 2 UStG). Innerhalb des Auslands wird zwischen übrigem Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet unterschieden (§ 1 Abs. 2a UStG). Für bestimmte Umsätze in Freihäfen gilt nach § 1 Abs. 3 UStG eine Sonderregel.

Ob ein Umsatz im Inland ausgeführt wird, richtet sich nach dem Ort der Leistung:

Unerheblich ist, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt (§ 1 Abs. 2 S. 3 UStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie den Leistungsort vor dem Ergebnis zur deutschen Steuerbarkeit; liegt er im Ausland, prüfen Sie für den Vorsteuerabzug § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG.

Prüfungsschema: Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Leistung bestimmen: Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG); Einheitlichkeit der Leistung beachten (Abschn. 3.10 Abs. 3 UStAE).

  2. 2

    Unternehmer: selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 UStG); keine Unselbständigkeit nach § 2 Abs. 2 UStG.

  3. 3

    Leistungsaustausch und Entgelt: unmittelbarer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung (Abschn. 1.1 UStAE); Abgrenzung zu echtem Schadensersatz (Abschn. 1.3 UStAE) und echtem Zuschuss (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE); Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG).

  4. 4

    Rahmen des Unternehmens: Grund-, Hilfs- oder Nebengeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE); Abgrenzung zum Privatbereich; Sonderfall § 1 Abs. 1a UStG.

  5. 5

    Ort der Leistung bestimmen (§§ 3 Abs. 6–8, 3a, 3b UStG) und prüfen, ob er im Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG liegt.

  6. 6

    Bei fehlendem Entgelt: gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe prüfen (§ 3 Abs. 1b, 9a UStG).

  7. 7

    Ergebnis: steuerbar oder nicht steuerbar – bei Steuerbarkeit weiter mit § 4 UStG (Steuerbefreiung).

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • Gewinnerzielungsabsicht verlangen – für die Unternehmereigenschaft genügt die Absicht, Einnahmen zu erzielen (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).

  • Den Verkauf von Anlagevermögen (z. B. betrieblicher Pkw) als nicht steuerbar behandeln – er ist ein steuerbares Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE).

  • Verzugszinsen und nachgewiesene Mahngebühren als Entgelt erfassen – sie sind echter Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE).

  • Eine Zahlung Dritter, die den Preis einer bestimmten Leistung auffüllt, als echten Zuschuss behandeln – sie ist Entgelt von dritter Seite (Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE).

  • Steuerbarkeit und Steuerpflicht vermengen – eine igL oder Ausfuhr ist steuerbar, aber steuerfrei.

  • Helgoland oder Büsingen als Inland behandeln – sie sind nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG ausgenommen.

Musterfall: Ein Schreinermeister und sechs Geldflüsse

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Schreinermeister S betreibt in Hannover als Einzelunternehmer eine Möbelschreinerei. Im Mai 2026 kommt es zu folgenden Vorgängen:

  1. S verkauft einen in seiner Werkstatt vorrätigen Esstisch für 2.380 € an einen Privatkunden in Hamburg und liefert ihn mit seinem eigenen Transporter aus.
  2. S veräußert den bisher betrieblich genutzten Lkw seiner Schreinerei für 11.900 € an einen Händler in Hannover.
  3. Ein Kunde zahlt nach Mahnung neben dem Kaufpreis Verzugszinsen von 120 €.
  4. S verkauft sein privates Wohnzimmersofa über ein Kleinanzeigenportal für 400 €.
  5. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt S einen Eingliederungszuschuss von 3.000 € für die Einstellung eines Langzeitarbeitslosen.
  6. Nach einem Werkstattbrand ersetzt die Versicherung den Zeitwert einer zerstörten Kreissäge mit 3.000 €.
Frage

Welche Vorgänge sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar?

Lösung
  1. 1. Vorgang 1 – Verkauf des Esstischs

    S ist als selbständiger, nachhaltig tätiger Handwerker Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG). Er verschafft dem Kunden die Verfügungsmacht über den Tisch; es liegt eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 1 UStG). Da S den Tisch selbst befördert, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG): in Hannover, also im Inland. Der Kaufpreis ist Entgelt; der Verkauf ist ein Grundgeschäft. Steuerbar.

  2. 2. Vorgang 2 – Verkauf des Lkw

    Der Lkw gehört zum Unternehmensvermögen. Seine Veräußerung ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt damit im Rahmen des Unternehmens, auch wenn S nicht mit Fahrzeugen handelt (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Lieferung in Hannover (§ 3 Abs. 6 S. 1 bzw. Abs. 7 S. 1 UStG) gegen Entgelt. Steuerbar.

  3. 3. Vorgänge 3 und 6 – Verzugszinsen und Versicherungsleistung

    Die Verzugszinsen sind echter Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE). Auch die Entschädigung des Versicherers für die zerstörte Kreissäge wird ohne Gegenleistung des S gezahlt. Bei beiden Zahlungen fehlt ein Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nicht steuerbar.

  4. 4. Vorgang 4 – Privates Sofa

    Das Sofa gehört zum Privatvermögen des S. Der Verkauf erfolgt nicht im Rahmen seines Unternehmens (Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE); der bloße einmalige Privatverkauf begründet auch keine nachhaltige Tätigkeit (Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE). Nicht steuerbar.

  5. 5. Vorgang 5 – Eingliederungszuschuss

    Die Bundesagentur zahlt nicht für eine Leistung, die S ihr gegenüber erbringt, und die Zahlung hängt auch nicht mit dem Preis einer Leistung an einen Dritten zusammen. Sie dient der Arbeitsmarktförderung. Es liegt ein echter Zuschuss vor (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE). Nicht steuerbar.

Ergebnis:

Steuerbar sind nur der Verkauf des Esstischs (Grundgeschäft) und des Lkw (Hilfsgeschäft; Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE); Verzugszinsen (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE), Versicherungsentschädigung, Privatverkauf und Eingliederungszuschuss (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE) sind nicht steuerbar.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Steuerberater mit drei Einnahmen

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Steuerberater B betreibt seine Kanzlei in Köln. Im Juni 2026

  • erstellt er für einen Privatmandanten mit Wohnsitz in Köln die Einkommensteuererklärung gegen ein Honorar von 1.200 € zzgl. USt,
  • verkauft er seinen bisher betrieblich genutzten Laptop für 300 € an einen Kollegen in Köln,
  • erhält er von einem säumigen Mandanten Mahngebühren von 15 €.
Die Erstellung der Steuererklärung ist keine Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, sondern eine (§ 3 Abs. UStG). B ist i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, da er seine berufliche Tätigkeit nachhaltig und selbständig ausübt. Da der Mandant Privatperson ist, bestimmt sich der Ort nach § UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers; er liegt in und damit im Inland. Die Leistung ist folglich .Der Verkauf des betrieblichen Laptops ist eine (§ 3 Abs. 1 UStG). Er erfolgt als im Rahmen des Unternehmens (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE) und ist ebenfalls steuerbar. Die Mahngebühren sind dagegen kein Entgelt für eine Leistung, sondern (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE) und damit .
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?

    Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?

    Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie grenzen Sie echten von unechtem Schadensersatz ab?

    • Echter Schadensersatz: Zahlung, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einstehen muss; kein Leistungsaustausch (Abschn. 1.3 UStAE).
    • Unechter Schadensersatz: Zahlung ist in Wahrheit Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers (Abschn. 1.3 UStAE).
    • Die Bezeichnung durch die Beteiligten ist unerheblich (Abschn. 1.3 UStAE).
    • Beispiele: Verzugszinsen und nachgewiesene Mahngebühren (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE), Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung (Abschn. 1.3 Abs. 3 UStAE).
    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Mahngebühren, die ein Unternehmer seinen Kunden in Rechnung stellt?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?

    Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.

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Klausurfall

Fahrradhandel mit Fördergeldern

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 18 Punkte
Sachverhalt

Die K-GmbH mit Sitz in Köln betreibt einen Fahrradhandel mit Werkstatt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist G. Im Juli 2026 ereignet sich Folgendes:

  1. Ein niederländischer Privatkunde kauft im Kölner Laden ein Rennrad für 2.380 € (brutto), nimmt es sofort mit und fährt damit nach Venlo.
  2. Ein Lieferant liefert bestellte Ware drei Wochen zu spät und zahlt der K-GmbH vereinbarungsgemäß eine Vertragsstrafe von 500 €.
  3. Eine Privatkundin aus Köln kauft ein Lastenrad zum Preis von 3.570 € (brutto). Die Stadt Köln fördert im Rahmen eines Klimaschutzprogramms den Kauf: Sie zahlt 500 € für diesen konkreten Kauf unmittelbar an die K-GmbH; die Kundin zahlt nur noch 3.070 €.
  4. Das Land NRW gewährt der K-GmbH aus einem Wirtschaftsförderprogramm einen Investitionszuschuss von 20.000 € für den Bau einer neuen Werkstatt. Eine Gegenleistung ist nicht vereinbart.
  5. Die K-GmbH verkauft ihren bisher betrieblich genutzten Lieferwagen für 11.900 € (brutto) an einen Gebrauchtwagenhändler in Bonn, der ihn in Köln abholt.
  6. G verkauft seinen privaten Pkw, den er nie für die GmbH genutzt hat, an seinen Nachbarn.
Aufgabe

a) Prüfen Sie für die Vorgänge 1 bis 6, ob ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbarer Umsatz vorliegt.
b) Ermitteln Sie für Vorgang 3 das Entgelt und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %).

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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 1 UStG – Steuerbare Umsätze

Umsatzsteuergesetz

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

2. (weggefallen)

3. (weggefallen)

4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 1 UStG

§ 2 UStG – Unternehmer, Unternehmen

Umsatzsteuergesetz

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 2 UStG

§ 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung

Umsatzsteuergesetz

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den […]

Vollständiger Wortlaut von § 3 UStG

Rechtsprechung des BFH

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Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland: vom Lesen zum Bestehen.

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