Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 2.7 UStAE

UnternehmenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 2 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1988 – X R 67/82, BStBl II S. 622). ²Zu den Hilfsgeschäften gehört jede…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1988 – X R 67/82, BStBl II S. 622). ²Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1964 – V 227/62 U, BStBl III 1965 S. 34). ³Auf die Nachhaltigkeit der Hilfsgeschäfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1990 – V R 92/85, BStBl II 1991 S. 35). ⁴Ein Verkauf von Vermögensgegenständen fällt somit ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte. ⁵Bei einem gemeinnützigen Verein fallen Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben sind, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1993 – V R 24/89, BStBl II 1994 S. 57).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 2 UStG – Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder…

§ 2 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 2 UStG

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?

    Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.

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