§ 13 UStGEntstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c) in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e) in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f) in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind; Buchstabe b bleibt unberührt,
g) in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind; Buchstabe b bleibt unberührt,
h) in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde; Buchstabe b bleibt unberührt,
i) in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4. (weggefallen)
5. im Fall des § 17 Absatz 1 Satz 7 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
(3) (weggefallen)
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 13 UStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?
Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?
Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 13 UStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- Abschn. 13.1 UStAEAnwendungserlassEntstehung der Steuer bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
(2) ¹Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. ²Lieferungen, bei denen der Lieferort…
- Abschn. 13.2 UStAEAnwendungserlassSollversteuerung in der Bauwirtschaft
1. ¹Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. ²Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem Grundstück auf…
- Abschn. 13.3 UStAEAnwendungserlassSollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.…
- Abschn. 13.4 UStAEAnwendungserlassTeilleistungen
Beispiel 1: In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Beispiel 2: ¹Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) die Maurer- und Betonarbeiten…
- Abschn. 13.5 UStAEAnwendungserlassIstversteuerung von Anzahlungen
(2) ¹Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. ²Eine…
- Abschn. 13.6 UStAEAnwendungserlassEntstehung der Steuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
(2) Führen Unternehmer, denen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf…
- Abschn. 13.7 UStAEAnwendungserlassEntstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
Beispiel: ¹Der Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) an ein Altenheim (kein Endverbraucher) für insgesamt 238 € und weist in der am 02.02.01 ausgegebenen…
- Abschn. 13.8 UStAEAnwendungserlassEntstehung der Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 3a und § 18k UStG
¹In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde. ²In den Fällen des § 18k UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendermonat; § 16…
Rechtsprechung des BFH zu § 13 UStG
60 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.07.2025, XI R 25/23BStBl/amtlich
1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. 2. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie…
- BFH, Beschluss vom 25.06.2025, XI R 14/24 (XI R 21/21), XI R 14/24, XI R 21/21BStBl/amtlich
1. Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es…
- BFH, Urteil vom 06.02.2025, V R 24/23BStBl/amtlich
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die…
- BFH, Urteil vom 13.11.2024, XI R 5/23BStBl/amtlich
1. Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein…
- BFH, Urteil vom 05.09.2024, V R 21/23BStBl/amtlich
1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein "Erlebnisgutschein" ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur…
- BFH, Urteil vom 29.08.2024, V R 17/23BStBl/amtlich
Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte…
- BFH, Urteil vom 29.08.2024, V R 19/22BStBl/amtlich
Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann…
- BFH, Urteil vom 18.04.2024, V R 17/22BStBl/amtlich
1. § 2 Abs. 2 VersStG setzt die Verpflichtung voraus, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Erforderlich ist die Eingehung einer Verpflichtung gegenüber dem Dritten. 2. Die Zahlung des…
- BFH, Urteil vom 17.08.2023, V R 12/22BStBl/amtlich
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren…
- BFH, Urteil vom 23.02.2023, V R 30/20BStBl/amtlich
1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. 2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen…
- BFH, Beschluss vom 29.11.2022, XI R 11/21BStBl/amtlich
Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.
- BFH, Urteil vom 29.11.2022, XI R 2/22BStBl/amtlich
Die kontoführende Bank haftet mangels Vereinnahmung nicht nach § 13c UStG, solange die Kreditlinie des Kontokorrentkontos des Steuerschuldners eingehalten wird.
48 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 13 UStG
Steuersätze & Entstehung der Steuer: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche