Gesetz im Volltext
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Alle 83 geltenden Vorschriften im amtlichen Wortlaut – jeweils mit den Verwaltungsanweisungen, der BFH-Rechtsprechung und den Prüfungsfragen dazu.
Stand: 13.10.2026Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386
Prüfungsthemen aus dem UStG
Diese Themen des Lernpfads bauen auf Vorschriften dieses Gesetzes auf – sortiert nach Prüfungsrelevanz.
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im InlandSehr häufig geprüft
- Innergemeinschaftliche Lieferung & ErwerbSehr häufig geprüft
- Ort der sonstigen LeistungSehr häufig geprüft
- VorsteuerabzugSehr häufig geprüft
- ReihengeschäfteRegelmäßig geprüft
- Unentgeltliche WertabgabenRegelmäßig geprüft
- Steuerbefreiungen & OptionRegelmäßig geprüft
- Steuersätze & Entstehung der SteuerRegelmäßig geprüft
- Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfängersRegelmäßig geprüft
- Unrichtiger Steuerausweis & Änderung der BemessungsgrundlageRegelmäßig geprüft
- Berichtigung des VorsteuerabzugsRegelmäßig geprüft
- KleinunternehmerregelungRegelmäßig geprüft
Inhaltsübersicht
Fett: Vorschriften, die im Lernpfad als zentrale Normen eines Prüfungsthemas geführt werden.
- § 1Steuerbare Umsätze
- § 1aInnergemeinschaftlicher Erwerb
- § 1bInnergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
- § 1cInnergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
- § 2Unternehmer, Unternehmen
- § 2aFahrzeuglieferer
- § 2bJuristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 3Lieferung, sonstige Leistung
- § 3aOrt der sonstigen Leistung
- § 3bOrt der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
- § 3cOrt der Lieferung beim Fernverkauf
- § 3dOrt des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- § 3eOrt der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
- § 3f(weggefallen)
- § 3gOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
- § 4Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4aSteuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
- § 4bSteuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
- § 4cSteuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
- § 5Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
- § 6Ausfuhrlieferung
- § 6aInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6bKonsignationslagerregelung
- § 7Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- § 8Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
- § 9Verzicht auf Steuerbefreiungen
- § 10Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 11Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
- § 12Steuersätze
- § 13Entstehung der Steuer
- § 13aSteuerschuldner
- § 13bLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13cHaftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
- § 13d(weggefallen)
- § 14Ausstellung von Rechnungen
- § 14aZusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14bAufbewahrung von Rechnungen
- § 14cUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15Vorsteuerabzug
- § 15aBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 16Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 17Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 18Besteuerungsverfahren
- § 18aZusammenfassende Meldung
- § 18bGesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 18cMeldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
- § 18dVorlage von Urkunden
- § 18eBestätigungsverfahren
- § 18fSicherheitsleistung
- § 18gAbgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
- § 18hVerfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
- § 18iBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18jBesonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18kBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 19Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 19aBesonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
- § 20Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 21Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- § 21aSonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
- § 22Aufzeichnungspflichten
- § 22aFiskalvertretung
- § 22bRechte und Pflichten des Fiskalvertreters
- § 22cAusstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
- § 22dSteuernummer und zuständiges Finanzamt
- § 22eUntersagung der Fiskalvertretung
- § 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- § 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
- § 23(weggefallen)
- § 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
- § 24Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 25Besteuerung von Reiseleistungen
- § 25aDifferenzbesteuerung
- § 25bInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 25cBesteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
- § 25d(weggefallen)
- § 25eHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
- § 25fVersagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
- § 26Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
- § 26aBußgeldvorschriften
- § 26b(weggefallen)
- § 26cStrafvorschriften
- § 27Allgemeine Übergangsvorschriften
- § 27aUmsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 27bUmsatzsteuer-Nachschau
- § 28Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
- § 29Umstellung langfristiger Verträge
- § 30Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Verwaltungsanweisungen zum Gesetz
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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