§ 18e UStGBestätigungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2. (weggefallen)
3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 18e UStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann wird eine Leistung „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erbracht, und wie weist der leistende Unternehmer das nach?
- Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für unternehmerische Zwecke beziehen.
- Gleichgestellt: nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. und gemischt tätige juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
- Nachweis bei EU-Empfängern regelmäßig durch Verwendung einer gültigen USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).
- Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
Typische Nachfrage: Welche Pflichten treffen den deutschen Unternehmer, wenn er eine B2B-Leistung an einen EU-Kunden erbringt?
Verwaltungsanweisungen zu § 18e UStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- Abschn. 18e.1 UStAEAnwendungserlassBestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(2) ¹Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt – Dienstsitz Saarlouis –, 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-1222)…
- Abschn. 18e.3 UStAEAnwendungserlassBestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG
(1) ¹Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften grundsätzlich nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle…
Rechtsprechung des BFH zu § 18e UStG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 11.03.2020, XI R 38/18BStBl/amtlich
1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. 2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten…
- BFH, Beschluss vom 15.09.2025, V B 25/25NV
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4…
- BFH, Beschluss vom 02.07.2021, XI R 40/19NV
1. NV: Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn zwar die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen, der Unternehmer jedoch wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an…
- BFH, Urteil vom 14.12.2011, XI R 18/10NV
1. NV: CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbelege anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. 2. NV: Widersprüchliche Angaben über den Auslieferungsort können begründete Zweifel an der Richtigkeit der…
- BFH, Urteil vom 14.12.2011, XI R 33/10NV
NV: Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung…
BMF-Schreiben zu § 18e UStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche