BFH, Beschluss vom 15.09.2025 – V B 25/25
Aus dem Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der…
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 3. April 2025, Az: 12 K 831/24, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 4 S. 1 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 18e Nr. 1 UStGBestätigungsverfahren
- § 115 Abs. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wann wird eine Leistung „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erbracht, und wie weist der leistende Unternehmer das nach?
- Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für unternehmerische Zwecke beziehen.
- Gleichgestellt: nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. und gemischt tätige juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
- Nachweis bei EU-Empfängern regelmäßig durch Verwendung einer gültigen USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).
- Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
Typische Nachfrage: Welche Pflichten treffen den deutschen Unternehmer, wenn er eine B2B-Leistung an einen EU-Kunden erbringt?
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