BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25
Aus dem Leitsatz
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.
Leitsatz
Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.07.2024 - 1 K 1247/21, die Einspruchsentscheidung vom 08.09.2021 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Juli 2024, Az: 1 K 1247/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 1 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 6a Abs. 1 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 4 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 17a Abs. 2 UStDVGelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- Art. 138 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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