11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.03.2020 – XI R 38/18

Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr
ECLI: DE:BFH:2020:U.110320.XIR38.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

Leitsatz

  1. Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.
  2. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.
  3. Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.11.2018 - 7 K 7196/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Vorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. November 2018, Az: 7 K 7196/15, Urteil

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