Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Hierzu: BMF-Schreiben vom 06.06.2025 - III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 -
GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002Amtliche Quelle

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann wird eine Leistung „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erbracht, und wie weist der leistende Unternehmer das nach?

    • Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für unternehmerische Zwecke beziehen.
    • Gleichgestellt: nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. und gemischt tätige juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
    • Nachweis bei EU-Empfängern regelmäßig durch Verwendung einer gültigen USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).
    • Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
    Typische Nachfrage: Welche Pflichten treffen den deutschen Unternehmer, wenn er eine B2B-Leistung an einen EU-Kunden erbringt?
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BFH-Entscheidungen zu § 18e UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 18e UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin 6. Juni 2025 – E-Mail-Verteiler U 1 – – E-Mail-Verteiler U 2 – Betreff: Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen UmsatzsteuerIdentifikationsnummer GZ: III C 5 - S 7427-d/00014/001/002 DOK: COO.7005.100.2.11418369 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 1 II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ............................................................................... 2 Anwendungsregelung..................................................................................................................................................... 2 Schlussbestimmungen ................................................................................................................................................... 3 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Allgemeines Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden können. II. 2 Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. März 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“ c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“ ersetzt. 3. Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. 4. Absatz 5 wird gestrichen. Anwendungsregelung 3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 20. Juli 2025 anzuwenden. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung. Im Auftrag

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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