Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 13.5 UStAE

Istversteuerung von AnzahlungenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 13 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. ²Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. ²Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 19.12.2012, C-549/11, Orfey Balgaria).

(3) ¹Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden. ²Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.09.2011 – V R 36/09, BStBl II 2012 S. 365, und vom 14.11.2018 – XI R 27/16, n. v., und vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BStBl II S. 635). ³Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist sie entsprechend aufzuteilen. ⁴Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. ⁵Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt (Teilleistung), sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1988 – V R 102/83, BStBl II S. 848). ⁶Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalls, z. B. bei dauernder Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch um eine Anzahlung für eine künftige Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt.

(4) ¹Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt oder nicht steuerbar ist, braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. ²Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden. ³Ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 – V R 42/10, BStBl II 2012 S. 248).

(5) Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5.

(6) Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3 und zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückgewährung einer Anzahlung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 7.

(7) Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei dieser Umrechnung verbleibt es, auch wenn im Zeitpunkt der Leistungsausführung ein anderer Durchschnittskurs gilt.

(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der jeweiligen Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 UStG – Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt…

§ 13 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13 UStG

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?

    Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?

    Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).

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