Klausurfrage · Bilanzsteuerrecht

Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?

Klausurfrage zu Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

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Zum Thema Rechnungsabgrenzungsposten. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage

    Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?

    Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

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  2. 2
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    Welche Aussage zu § 5 Abs. 5 S. 2 EStG trifft zu?

    Der Verzicht ist für jede einzelne Ausgabe oder Einnahme bis zur GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 €) möglich. Das Wahlrecht gilt für aktive und passive RAP und ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 5 S. 1 EStG auszuüben.

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  3. 3
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    Die Darlehenszinsen für Dezember 2025 (1.500 €) werden vereinbarungsgemäß am 2.1.2026 gezahlt. Wie ist zum 31.12.2025 zu bilanzieren?

    Der Aufwand gehört wirtschaftlich zu 2025, die Ausgabe erfolgt erst 2026 → antizipativer Posten (R 5.6 Abs. 3 EStR). Ein RAP setzt eine Ausgabe vor dem Stichtag voraus (§ 250 Abs. 1 HGB). Auszuweisen ist eine sonstige Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR; Zinsaufwand 1.500 € an sonstige Verbindlichkeiten 1.500 €).

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  4. 4
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    „Bestimmte Zeit“ i. S. d. § 250 HGB?

    Zeitraum kalendermäßig festgelegt oder nach allgemeingültigen Maßstäben bestimmbar (BFH, Urteil vom 26.07.2023, IV R 22/20); auch unbefristete Dauerleistungen können einen passiven RAP begründen (BFH, Urteil vom 15.02.2017, VI R 96/13).

  5. 5
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    Transitorisch vs. antizipativ?

    • Ausgabe/Einnahme vor, Aufwand/Ertrag nach Stichtag → RAP (R 5.6 Abs. 1 EStR)
    • Aufwand/Ertrag vor, Ausgabe/Einnahme nach Stichtag → sonstige Forderung bzw. Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR)
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 250 HGB – Rechnungsabgrenzungsposten

Handelsgesetzbuch

[…]

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 250 HGB

§ 13 UStG – Entstehung der Steuer

Umsatzsteuergesetz

(1) Die Steuer entsteht

1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die […]

Vollständiger Wortlaut von § 13 UStG

§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

[…]

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag […]

Vollständiger Wortlaut von § 252 HGB

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