Wissensfrage · Bilanzsteuerrecht

§ 250 Abs. 3 HGB?

Wissensfrage zu Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Rechnungsabgrenzungsposten. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Disagio: Unterschied zwischen höherem Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag (H 6.10 (Damnum) EStH) darf als aktiver RAP angesetzt werden; planmäßige Tilgung über die Laufzeit (§ 250 Abs. 3 HGB).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Darlehenszinsen für Dezember 2025 (1.500 €) werden vereinbarungsgemäß am 2.1.2026 gezahlt. Wie ist zum 31.12.2025 zu bilanzieren?

    Der Aufwand gehört wirtschaftlich zu 2025, die Ausgabe erfolgt erst 2026 → antizipativer Posten (R 5.6 Abs. 3 EStR). Ein RAP setzt eine Ausgabe vor dem Stichtag voraus (§ 250 Abs. 1 HGB). Auszuweisen ist eine sonstige Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR; Zinsaufwand 1.500 € an sonstige Verbindlichkeiten 1.500 €).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist ein Disagio bei Aufnahme eines Darlehens zu behandeln?

    Handelsrechtlich darf das Disagio aktiviert werden (§ 250 Abs. 3 S. 1 HGB). Steuerlich besteht ein Aktivierungsgebot als aktiver RAP (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH); der Betrag ist über die maßgebliche Laufzeit zu verteilen. Die Verbindlichkeit ist mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB; H 6.10 (Damnum) EStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Transitorisch vs. antizipativ?

    • Ausgabe/Einnahme vor, Aufwand/Ertrag nach Stichtag → RAP (R 5.6 Abs. 1 EStR)
    • Aufwand/Ertrag vor, Ausgabe/Einnahme nach Stichtag → sonstige Forderung bzw. Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR)
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zinsen für Dezember 2025, gezahlt im Januar 2026?

    Kein RAP – sonstige Verbindlichkeit (antizipativer Posten; R 5.6 Abs. 3 EStR).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 250 HGB – Rechnungsabgrenzungsposten

Handelsgesetzbuch

[…]

(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Vollständiger Wortlaut von § 250 HGB

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