Wissensfrage · Bilanzsteuerrecht

Transitorisch vs. antizipativ?

Wissensfrage zu Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Rechnungsabgrenzungsposten. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Transitorisch vs. antizipativ?

    • Ausgabe/Einnahme vor, Aufwand/Ertrag nach Stichtag → RAP (R 5.6 Abs. 1 EStR)
    • Aufwand/Ertrag vor, Ausgabe/Einnahme nach Stichtag → sonstige Forderung bzw. Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR)
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche Aussage zu § 5 Abs. 5 S. 2 EStG trifft zu?

    Der Verzicht ist für jede einzelne Ausgabe oder Einnahme bis zur GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 €) möglich. Das Wahlrecht gilt für aktive und passive RAP und ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 5 S. 1 EStG auszuüben.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Darlehenszinsen für Dezember 2025 (1.500 €) werden vereinbarungsgemäß am 2.1.2026 gezahlt. Wie ist zum 31.12.2025 zu bilanzieren?

    Der Aufwand gehört wirtschaftlich zu 2025, die Ausgabe erfolgt erst 2026 → antizipativer Posten (R 5.6 Abs. 3 EStR). Ein RAP setzt eine Ausgabe vor dem Stichtag voraus (§ 250 Abs. 1 HGB). Auszuweisen ist eine sonstige Verbindlichkeit (R 5.6 Abs. 3 EStR; Zinsaufwand 1.500 € an sonstige Verbindlichkeiten 1.500 €).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    „Bestimmte Zeit“ i. S. d. § 250 HGB?

    Zeitraum kalendermäßig festgelegt oder nach allgemeingültigen Maßstäben bestimmbar (BFH, Urteil vom 26.07.2023, IV R 22/20); auch unbefristete Dauerleistungen können einen passiven RAP begründen (BFH, Urteil vom 15.02.2017, VI R 96/13).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zinsen für Dezember 2025, gezahlt im Januar 2026?

    Kein RAP – sonstige Verbindlichkeit (antizipativer Posten; R 5.6 Abs. 3 EStR).

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