Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 3.1 UStAE

Lieferungen und sonstige LeistungenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 3 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautLieferungen (2) ¹Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1999 – V R 13/99, BStBl II…

Amtlicher Wortlaut

Lieferungen

(2) ¹Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1999 – V R 13/99, BStBl II 2000 S. 153, und vom 16.03.2000 – VR44/99, BStBl II S. 361). ²Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 – XI R 56/90, BStBl II S. 847). ³Die Übertragung dieser Befugnis verlangt weder, dass der Leistungsempfänger physisch über den Gegenstand verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihm befördert und/oder physisch von ihm empfangen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20.06.2018, C108/17, Enteco Baltic). ⁴Keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist danach die entgeltlich eingeräumte Bereitschaft zur Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1990 – V R 20/85, BStBl II 1991 S. 193). ⁵Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur, der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2008 – XI R 56/06, BStBl II S. 909, und EuGH-Urteil vom 18.07.2013, C-78/12, Evita-K). ⁶Zu Ausnahmefällen, in denen der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern, vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 – V R 43/10, BStBl II 2014 S. 203.

(3) ¹An einem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Eigentums noch keine Verfügungsmacht verschafft. ²Entsprechendes gilt bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gegenstands (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.1997 – XI R 87/96, BStBl II S. 585). ³Zur Verwertung von Sicherungsgut vgl. Abschnitt 1.2. ⁴Dagegen liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wird. ⁵Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) wird die Verfügungsmacht erst nach Billigung des Angebots durch den Empfänger verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2007 – V R 24/05, BStBl II 2009 S. 490, Abschnitt 13.1 Abs. 6 Sätze 1 und 2). ⁶Dagegen wird bei einem Kauf mit Rückgaberecht die Verfügungsmacht mit der Zusendung der Ware verschafft (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 6 Satz 3). ⁷Beim Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1986 – V R 102/78, BStBl II 1987 S. 278). ⁸Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des innergemeinschaftlichen Verbringens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 7).

Sonstige Leistungen

(4) ¹Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). ²Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen – z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten –, Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2009, C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl II 2011 S. 559), der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2004 – V R 40/02, BStBl II 2004 S. 854, vom 07.07.2005 – V R 34/03, BStBl II 2007 S. 66, und vom 24.08.2006 – V R 19/05, BStBl II 2007 S. 187) oder die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2003 – V R 59/02, BStBl II 2004 S. 472). ³Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts ist eine Duldungsleistung in der Form der Dauerleistung im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1988 – X R 4/80, BStBl II S. 744). ⁴Zur Behandlung des sog. Quotennießbrauchs vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1991 – V R 12/85, BStBl II S. 649.

(5) Zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 3.5.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1…

§ 3 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3 UStG

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    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Werklieferung?

    Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).

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